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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Handwerkerrechnung

Wird für Reparaturen ein Handwerker beauftragt und vereinbart, dass die Bezahlung ohne Rechnungslegung, also "schwarz", erfolgen soll, führt das nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Der Umstand, dass die Abrede ein Steuervergehen darstellt, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche; denn Zweck des Vertrages ist nicht die Steuerhinterziehung, sondern die Ausführung der vereinbarten Reparaturen. (BGH, Az. VII ZR 192/98, aus: Tsp 3.11.01, S. I17)
Stichwörter: handwerkerrechnung

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