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Härtegründe

Der Mieter kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn eine soziale Härte bedeutet. Das ist der Fall, wenn er schwer krank und deshalb ein Umzug unzumutbar ist. (LG Essen, Az. 15 S 448/98, aus: WM 2000, S. 357; LG Gera, Az. 1 S 536/97, aus: WM 2000, S. 35) Das gilt erst recht, wenn die Krankheit zunimmt. (AG Bergheim, Az. 27 C 134/94, aus: WM 1996, S. 415)

Hat der Mieter in der Wohnung unter erheblichem Kostaufwand eine Modernisierung durchgeführt, stellt die ordentliche Kündigung kurz danach eine unangemessene Härte dar und rechtfertigt einen Widerspruch. (LG Kiel, Az. 1 S 146/90, aus. WM 1992, S. 690) Wie viele Jahre dieser Härtegrund gilt, hängt von der Höhe der Aufwendungen und der Dauer des "Abwohnens" ab.

Ein längerer Schulweg für das Kind des Mieters ist kein Härtegrund. (LG Hamburg, Az. 311 S 225/97, aus: WM 1998, S. 570)

Der Mieter braucht den Widerspruch nicht zu begründen, muss aber im Räumungsprozess die Härtegründe beweisen. (LG Düsseldorf, Az. 21 S 468/8 8)

Berechtigte Härtegründe rechtfertigen nur eine befristete Fortsetzung des Mietverhältnisses. (AG Bonn, Az. 6 C 359/95, aus: WM 1997, S. 559; LG München I, Az. 14 S 21806/95,f aus: WM 1998, S. 691)
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