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Grillen im Freien

Je nach Größe und Lage des Gartens und nach Art des Grillgerätes darf in einer Eigentumswohnanlage bis zu fünfmal im Jahr gegrillt werden, aber nur im äußersten Ende der Grünanlage, um keine Mitbewohner zu belästigen. (BayOLG, Az. 2 Z BR 6/99)

Dreimal im Jahr darf gegrillt werden. Jeder Grillabend darf bis zu 2 Stunden dauern. (LG Stuttgart, Az. 10 T 359/96)

Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen. Das gilt nur, wenn die keine mietvertragliche Vereinbarung entgegensteht und die Mitbewohner 48 Stunden vorher über das Grillen informiert wurden. (AG Bonn Az. 6 C 545/96)

Dringt beim Grillen der Rauch konzentriert in die Wohnung von Nachbarn, kann das gegen Landesimmission-Schutzgesetze verstoßen und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bestraft werden. (OLG Düsseldorf, Az. 5 S 149/95, aus: Tsp 20.07.02, S. 15)
Stichwörter: grillen + freien

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