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Schriftverkehr

Den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen des Vermieters (z. B. Abmahnung, Kündigung, Mieterhöhung, Modernisierungsankündigung) kann der Mieter nicht dadurch verhindern, indem er sein Namensschild vom Briefkasten entfernt oder den Briefkasten abmontiert. Im Rahmen eines mietvertraglichen Dauerschuldverhältnisses muss der Mieter den Zugang relevanter Post ermöglichen. Entfernen des Namensschildes oder des Briefkastens ist arglistige Vereitelung der technischen Empfangsmöglichkeit. Scheitert hieran die erste postalische Zustellung, ist der Vermieter im zweiten Versuch berechtigt, den Empfang durch Befestigung des Briefes am Schließblech der Wohnungstür zu ermöglichen. (LG Berlin, Az. 63 S 87/01, aus: GE 2002, S. 263)

Empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Abmahnung, Kündigung, Mieterhöhung usw. müssen in den technischen Empfangsbereich des Mieters gelangen, üblicherweise per Postzustellung in den Briefkasten. Fristen beginnen mit Ablauf des Tages, an dem das Schriftstück empfangen wurde und Kenntnis von seinem Inhalt genommen werden kann. Wird das Schriftstück allerdings nicht per Post, sondern durch Boten zugestellt oder eigenhändig eingeworfen, und findet der Einwurf erst mehrere Stunden nach der postüblichen Zustellzeit statt, so gilt erst der nächste Tag als Empfangstag, weil vom Mieter nicht verlangt werden kann, spät nachmittags oder abends noch einmal in den Briefkasten zu schauen. (LG Berlin, Az. 65 S 132/01, aus: GE 2002, S. 193)

Wer eine Fax-Nummer seinem Vertragspartner mitteilt und die Fax-Nummer überdies im Kopf eigener Briefbögen führt, muss sich entgegenhalten lassen, per Fax zugesandte Erklärungen auch empfangen zu haben. Mehr noch: um empfangsbedürftige Willenserklärungen erhalten zu können, muss der Mieter den vorhandenen Briefkasten und sein angegebenes Fax-Gerät emfangsbereit halten. (KG Berlin, Az. 8 U 380/01, aus: GE 2002, S. 1559)

Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung per Einschreiben zugestellt und der Adressat vom Postzusteller nicht angetroffen und ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten hinterlassen, gilt das Einschreiben als nicht zugegangen. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins über die Niederlegung des Einschreibens bewirkt keinen Zugang und ersetzt keinen Zugang. (BGH, Urteil vom 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97) Hat hingegen der Adressat konkret mit dem Einschreiben rechnen müssen, kann eine Zugangsfiktion unterstellt werden. (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 949/00)
Stichwörter: schriftverkehr

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