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Untervermietung - Kündigungsrecht: Der Mieter kann das Mietverhältnis mit 3 Monaten Frist kündigen, wenn der Vermieter sein Einverständnis mit der Untervermietung der (gesamten) Wohnung grundlos verweigert (AG Hamburg 48 C 12/99, Urteil vom 30.11.1999, MieterJournal 1/2000 S. 7). Dasselbe gilt, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung von Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat (AG Hamburg-Harburg 643 C 508/99, Urteil vom 15.11.1999, sowie LG Hamburg 333 S 177/99, Urteil vom 6.4.2000, MieterJournal 2/2000 S. 7). Dies Sonderkündigungsrecht gilt auch bei nur noch kurzer restlicher Mietzeit (LG Mannheim 4 S 181/00, Urteil vom 27.6.2001, WuM 2001,549). Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein - ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten - erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB – jetzt § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) anzusehen, wenn der Vermieter sich dazu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessenen Frist äußert (OLG Koblenz 4 W-RE 525/00, Rechtsentscheid vom 30.4.2001, WuM 2001, 272).
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