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„Eltern, Kinder oder Ehepartner sind nicht ‚Dritte‘ im Sinne des Gesetzes“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes in Berlin. „Hier muss der Vermieter natürlich nicht gefragt werden. Das hatte schon das Bayerische Oberste Landesgericht vor Jahren (RE-Miet 2/96) entschieden. Diese Grundsätze wurden jetzt noch einmal auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt.“<br />
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Aber auch das Zusammenziehen bzw. das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten könne, so der Mieterbund-Direktor, letztlich vom Vermieter nicht verboten oder verhindert werden. Nach dem Gesetz (§ 553 BGB) habe der Mieter Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines „Dritten“, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich immer zu bejahen. „Dass der Mieter vor dem Einzug seines Lebensgefährten den Vermieter um Erlaubnis fragen muss, ist in den meisten Fällen eine reine Formalie“, so Dr. Rips.<br />
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Stichwörter: lebensgefährte

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