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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hi,
in habe eine kleine Wohnung gemietet. Im Bad ist an der Wand ein Elektrolüfter installiert, den ich über normale Steckdose betreiben kann. Im Wohn-/Schlafraum befindet sich ein ziemlich alter Nachtspeicher. Die Küche hat keine Heizung. Leider hat die Wohnung auch keine Doppelverglasung. Desweiteren hat der Wohn-/Schlafraum ein großes Fenster und eine Balkontür. Daher, obwohl der Nachtspeicher auf volle Leistung eingestellt, ist die Wohnung kalt. Wenn ich die Wohnzimmertüren zum Flur (Bad) und Küche schließe erreiche ich eine Wohnzimmertempetratur von ca. 18°C.

Ist das ein Grund zu Mietminderung?

Petra
Stichwörter: heizung

3 Kommentare zu „Heizung”

Gast Experte!

18 Grad ist auf jedenfall zu kalt, folgender Artikel beschreibt alles genau <!-- s :) --><!-- s :) -->

Wenn Du den Vermieter auf den Mangel hingwiesen hast und dieser nicht handelt, so kannst du die Miete Mindern:

Heizung, Temperatur unter 20 Grad C
5-10 %
AG Münster WuM 1987, 382

Heizung, Temperatur von 15-16 Grad C abends
20 %
AG Waldbröhl WuM 1980, 206


Ist der Vermieter für das Beheizen der Wohnung verantwortlich, muss er durch entsprechende Einstellung der Heizungsanlage dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindest-temperatur gewährleistet ist. Laut Gerichtsentscheidungen wird heute eine Temperatur von mindestens 20 bis 22 Grad Celsius als ausreichend angesehen.
Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, diese Durchschnittstemperatur rund um die Uhr zur Verfügung zu stellen. Er erfüllt seine Verpflichtung, wenn er während der üblichen Ta-gesstunden (7.00 bis 23.00 Uhr) für eine ausreichende Erwärmung sorgt. Während der übri-gen Zeit, also in den Nachtstunden, darf der Vermieter die Heizung herunterschalten. Aller-dings ist auch nachts eine Temperatur von 17 bis 18 Grad einzuhalten, die Heizung darf also nicht völlig ausgeschaltet werden.
Sinken die Zimmertemperaturen tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad, muss die Heizung der Mietwohnung laufen. Also auch außerhalb der Heizperiode im Sommer. Und wenn ge-heizt wird, kann der Mieter auch verlangen, dass in seiner Wohnung bestimmte Temperaturen erreicht werden.riod
Was die Dauer der Heizperiode betrifft, so gibt es keine allgemein gültige gesetzliche Rege-lung. In manchen Mietverträgen ist die Dauer der Heizperiode ausdrücklich vereinbart. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, wird als Heizperiode im Allgemeinen die Zeitspanne vom 1. Oktober bis zum 30. April des folgenden Jahres angesehen. In einigen Formularmietverträ-gen ist sogar die Zeit vom 1. September bis zum 15. Mai als Heizperiode festgelegt.
Das bedeutet natürlich nicht, dass Sie als Mieter außerhalb der Heizperiode in Ihrer Wohnung frieren müssen. Es gibt ja immer wieder kühle Früh- beziehungsweise Spätsommertage, an denen es bei entsprechenden Außentemperaturen und bei nicht angestellter Heizung ohne wärmende Decke in der Wohnung nicht auszuhalten ist.
Beträgt außerhalb der Heizperiode die Außentemperatur drei Tage lang weniger als 12 Grad, muss der Vermieter auch im Sommer heizen. Das Gleiche gilt, wenn die Zimmertemperatur unter 18 Grad fällt und das kühle Wetter voraussichtlich länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur unter 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden.
Was tun sie nun im Notfall oder am Wochenende, wenn plötzlich die Heizung ausfällt? Als erstes muss der Vermieter informiert werden, Sie sollten es mit Zeugen mehrmals versuchen! Der Vermieter ist für das Funktionieren der Heizung verantwortlich, und er soll so die Chance zur Reparatur nach eigenem Ermessen erhalten. Er muss dann unverzüglich die Reparatur in Auftrag geben oder - was auch immer wieder vorkommt - Brennstoff einkaufen. Rührt sich der Vermieter überhaupt nicht, oder ist nachweislich nicht erreichbar, sollten Sie so vorgehen:
Wenn eine Heizung nicht in Ordnung ist, sollten Sie sofort telefonisch eine Mängelanzeige durchgeben und sie auch schriftlich mit Fristsetzung zum Vermieter schicken. Kommt der Vermieter nach Abmahnung und Minderungsdrohung seiner Verpflichtung zur ordnungsge-mäßen Beheizung der Räume nicht nach, kann der Mieter zur Selbsthilfe greifen und eine Reparatur in Auftrag geben. Nach einer Minderungsandrohung darf er die Mietzahlung kür-zen.
Die Gerichte sehen die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ohne Heizung derart einge-schränkt, dass sie Mietminderung in erheblichem Umfang zugestehen. Da der Mieter die Un-terbeheizung zu beweisen hat, empfiehlt es sich, täglich Temperaturmessungen in sämtlichen Räumen vorzunehmen und diese tabellarisch in einer Art Mängeltagebuch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raumes circa einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen. Die Höhe der Mietminderung wird nach dem Grad der Beeinträchtigung berechnet.
Wenn wirklich über längere Zeiträume die Heizung ausfällt, können Sie als Mieter auch Schadenersatz verlangen.
Über die Mietminderung hinaus kann der Mieter sogar Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das ist dann der Fall, wenn er, um die Wohnung überhaupt in irgendeiner Form bewohnbar zu erhalten, beispielsweise Elektro-Heizöfen anschaffen muss. Der Vermieter muss dann die Anschaffungskosten dieser Heizöfen zahlen sowie den zusätzlichen Strom-verbrauch, soweit dieser nachweisbar ist.
Der Vermieter muss ständig warmes Wasser von mindestens 40 bis 50°C zur Verfügung stel-len, auch nachts, so das Amtsgericht Köln (AZ 206 C 251/94). Solange der Vermieter diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, gilt eine Minderung von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten als gerechtfer-tigt. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass dem Mieter fließendes Warmwasser in Küche und Bad nach zehn Sekunden zur Verfügung steht. Wartezeiten von fünf Minuten oder mehr rechtfertigen eine Mietminderung um zehn Prozent.
(Amtsgericht Schöneberg, Az.: 102 C 55/94)

Gast Experte!

Hi,

Zuerst vielen herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort.

Ich möchte noch ein paar weitere Details hinzufügen. Bei der Wohnung handelt es sich um 1 Person-Appartment Vom Flur aus geht geht man ins Bedezimmer (Flur+Badezimmer: ca. 7.8m²-beide nicht beheizt) und durch eine Schiebetür zum Wohnzimmer (ca. 21m² ) Von Wohnzimmer aus gelangt man über eine Schiebetür zur Küche (ca. 6.5 m² - nicht beheizt und auch kein Heisses Wasser- hier behelfe ich mich mit meinem eigenen Schnellkocher). Das Wohn-/Schlafzimmer hat einen Balkon. Holztür mit Einfachverglasung und großes Fenster Holzrahmen und Einfachverglasung. Damit die ganze Wohnung insgesamt wärmer wird habe ich gestern 29.01.04 alle Türen offen gelassen. Als ich abends von der Arbeit zurückkam hatte die Wohnung eine Temperatur von 15.9°. Darum hin habe ich die Flur und Küchentür zugemacht und mit einem Heizlüfzter (2 kW/Std) das Wohnzimmer erst nach ca. 1 auf 20°C. Sobald der Heizlüfter ausgeht wird es merlklich kälter. Die Temperatur in der Küche sank auf 10.5 °C. Nebenbei gemerkt, der Nachtspeicher wäzte die Raumluft nur noch um, da er ziemlich ausgekühlt war.
Von den Stromkosten wollen wir gar nicht erst reden, oder sollte man doch, darüber reden?
Heute morgen, nachdem der Nachtspecher ganze Nacht aufgeladen wurde hatte das Wohnzimmer (Türen zur Küche und Flur zugeschoben) 19,5°C. Küche 13°C.
Desweiteren hat der Nachtspeicher ein Gebläse, welches ununterbrochen läuft. Da sich meit Schlafbett in dem Wohnzimmer befindet, werde ich andauernd durch die laufende Lüftung im Schlaf gestört.


Welche Schritte würden Sie in meinem Fall unternehmen. Kann ich die Wohnung auch vorzeitig kündigen?

PS. Übrigens sind meine Fesnter, sowohl in der Küche wie auch Wohnzimmer ganzen Tag mit dicken Gardinen vorgezogen, damit wenigstens ein Bisschen Wärme in der Wohnung zurückgehalten wird. Also, entweder Wärme oder Tageslicht. Zur Zeit bevorzuge ich die Wärme.

Gast Experte!

Hallo gilt das auch bei Erneuerung der Heizung ?

Ich hab 3 Tage kein warm Wasser weil der Brenner erneueert wird.

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