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Bei einem nach dem 30.04.1984 abgeschlossenen Mietvertrag über eine öffentlich geförderte Wohnung kann der Vermieter durch einseitige Erklärung den Katalog der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten für zukünftige Abrechnungszeiträume auch auf solche Kostenarten ausdehnen, deren Umlagefähigkeit im Mietvertrag noch nicht vereinbart war.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Umlage der betreffenden Kosten im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(LG Köln, Urteil vom 31.01.1991 - 6 S 261/90) WM 91, 259

s. auch § 535 BGB, § 20 NMV, § 10 WoBindG



Die Umstellung der Kostenmiete durch Herausnahme der Betriebskosten aus der Durchschnittsmiete und Umlage der Betriebskosten bedarf einer Berechnung und Erläuterung in der schriftlichen Erklärung des Vermieters.

(LG Kleve, Urteil vom 27.11.1991 - 6 S 96/91) WM 92, 201

s. auch § 20 NMV, § 25 b NMV, § 8 a WoBindG, § 10 WoBindG



Versäumt der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung, entsprechend der seit dem 01.01.1987 gültigen Gesetzeslage alle Betriebskosten aus der Kostenmiete herauszurechnen, kann der Mieter die Betriebskosten zurückverlangen, die der Vermieter als Bestandteil der Kostenmiete erlangt hat.

(AG Wuppertal, Urteil vom 29.05.1991- 34 C 47/91) ZMR 92, 549

s. auch § 4 Abs. 7 NMV, § 25 b NMV, § 46 Abs. 2 II.BV, § 8 Abs. 2 WoBindG, § 10 WoBindG



Die entsprechende Anwendung des § 8 MHG auf eine Betriebskosten-umlageerklärung in 1991 ist ausgeschlossen.

(AG Löbau, Urteil vom 02.11.1995 - 2 C 0327/95) WM 96, 155

s. auch § 1 BetrKostUV, § 11 BetrKostUV, § 8 MHG, § 11 MHG, § 14 MHG



Die Umstellung der Kostenmiete durch Herausnahme der Betriebskosten aus der Einzelmiete und die Bestimmung der Umlage der Betriebskosten bedarf der Beachtung der Formvorschrift des § 10 WoBindG, wenn mit der Mietenneuberechnung eine Mieterhöhung verbunden ist.

(AG Altenkirchen, Urteil vom 05.09.1996 - 2 C 300/95) WM 96,625

s. auch § 20 NMV, § 25 b NMV



Zahlt der Mieter aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Mietzinsstruktur eine Teilinklusivmiete, in der alle Nebenkosten, von denen nur die Erhöhungsbeträge umgelegt werden können, enthalten sind, ist als Basisjahr zur Ermittlung der Erhöhungsbeträge nicht das Jahr des Vertragsabschlusses, sondern das Jahr zugrundezulegen, in dem zuletzt die Teilinklusivmiete erhöht wurde.

(Urteil des AG Köln vom 12.09.1995 - 209 C 17/95) ZMR 96 III

s. auch § 4 Abs. 1 MHG, § 27 Abs. 1 II.BV



Die in der Kostenmiete/Durchschnittsmiete bei Beendigung der Mietpreisbindung noch enthaltenen Betriebskosten können hinsichtlich ihres Erhöhungsbetrages durch einseitige Erklärung des Vermieters (§ 4 Abs. 2 MHG) umgelegt werden.

LG Kiel, Urteil vom 01.12.1994 - 1 S 255/93) WM 95, 546

s. auch § 20 NMV, § 4 MHG, § 535 BGB



Die Vereinbarung im Mietvertrag, die dem Vermieter einseitig die Umstellung der Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete gestattet, ist unwirksam.

(AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.03.1997 - 509 C 454/1996) WM 98, 418

s. auch § 10 MHG, § 535 BGB



Die Inklusivmiete gemäß schriftlichem Mietvertrag kann durch schlüssiges Verhalten dahin geändert werden, dass der Mieter Betriebskosten gesondert nach Abrechnung schuldet. Das erforderliche Erklärungsbewusstsein des (ausländischen) Mieters ist aber auszuschließen, wenn bloße Zahlungen auf vorgelegte Betriebskostenforderungen erbracht werden.

(AG Nordhorn, Urteil vom 02.03.1998 - 3 a C 1959/1997) WM 98, 603

s. auch § 4 MHG, § 535 BGB



Aus dem im Mietvertrag allgemein vorbehaltenen Recht, nachträglich die Miete in einen Kaltmietanteil und einen (abzurechnenden) Betriebskostenanteil aufzuspalten, kann der Vermieter keinen Anspruch auf Vertragsänderuing herleiten.

(LG München, I. Urteil vom 24.09.1997 - 14 S 4962/1997) WM 99,46

s. auch § 535 BGB, § 2 MHG, § 4 MHG, § 10 MHG



Die Betriebskostenabrechnung des Wohnungsmieters muss die Herleitung seines Kostenanteils aus den Gesamtkosten ggf. mehrerer Liegenschaften und aus der Trennung der Betriebskosten gemischt genutzter Gebäude enthalten.

(LG Köln, Urteil vom 09.01.2001 – 12 S 217/00) WM 2001, 496

s. auch § 4 MHG



Werden nur einzelne der in der Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgeführten Kosten im Vertrag als umlagefähig bezeichnet, sind auch nur diese im Zweifel abrechenbar. Die übrigen Kostenpositionen werden durch den (Grund-)Mietzins abgegolten.

(OLG Düsseldorf, 29.06.2000) WM 2000, 435

s. auch § 27 II. BV

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