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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ärger, Wut und Frust bringen Sie nach einer Kündigung nicht weiter. Nehmen Sie Ihr Widerspruchsrecht wahr, wenn Sie die Kündigung für unzumutbar halten. <br />
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Verhärtete Fronten <br />
Keine Panik! Sie können der Kündigung noch widersprechen, wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte darstellt. Sie schaffen sich dadurch einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Wegfall des Härtegrundes. Dann kann der Vermieter das Mietverhältnis jedoch erneut kündigen, wenn seine Kündigungsgründe noch bestehen.<br />
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Der Härtegrund<br />
Der Gesetzgeber erkennt fehlenden angemessenen Ersatzwohnraum als Härtegrund an. Ist keine Ersatzwohnung zu erträglichen Bedingungen zu haben, berufen Sie sich auf die Härteklausel und widersprechen der Kündigung.<br />
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Vorsicht! Unzumutbar ist eine Wohnung nicht allein deswegen, weil sie teurer ist. <br />
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Die Rechtsprechung erkennt folgende weitere Situationen als Härtefälle an:<br />
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eine fortgeschrittene Schwangerschaft <br />
hohes Lebensalter in Verbindung mit einer Verwurzelung <br />
schwere Erkrankung oder Invalidität <br />
eine Examensbelastung <br />
Schulwechsel eines Kindes kurz vor dem Abschluss <br />
akute Suizidgefahr <br />
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Abschließend ist diese Aufzählung nicht. Auch andere Gründe können gerichtlich anerkannt werden. <br />
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Fristgerechte Widerworte <br />
Lassen Sie sich mit dem schriftlichen Widerspruch nicht zuviel Zeit. Spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses muss dieser dem Vermieter vorliegen. Wenn er es verlangt, müssen Sie Ihre Widerworte auch unverzüglich begründen. Verlangen Sie in diesem Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Hinweis auf den Härtegrund. <br />
Widerspruchsrecht ohne Chance <br />
Widerworte nach einer Kündigung können Sie sich sparen, wenn Sie <br />
zu Recht fristlos gekündigt wurden <br />
ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters bewohnen <br />
den Wohnraum lediglich zum vorübergehenden Gebrauch als Ferienwohnung, Hotelzimmer, oder für die Dauer einer Messe- oder Montagetätigkeit nutzten <br />
einen befristeten Mietvertrag ohne Kündigungsschutz geschlossen haben. <br />
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Folgen des Widerspruchs <br />
Nach Ihrem Widerspruch bleibt Ihrem Vermieter nur, Räumungsklage gegen Sie einzureichen, um seine Kündigung durchzusetzen. <br />
Die Taktik <br />
Versuchen Sie, Ihr Prozesskostenrisiko zu verringern oder sogar vollständig auf Ihren Vermieter umzuleiten. Sie müssen dazu nachweisen, dass Sie sich im Vorfeld nach Kräften um außergerichtliches Einvernehmen bemüht haben, aber damit gescheitert sind. Führen Sie zum Beispiel ein Protokoll über Wohnungsbesichtigungen. So bringen Sie Ihren Vermieter vor Gericht vielleicht in Erklärungsnot.<br />
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Erbitten Sie bei Ihrem Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein einen Räumungsaufschub und heben Sie dieses Schreiben und den Posteinlieferungsschein zu Beweiszwecken gut auf. Wird er verweigert, muss Ihr Vermieter dem Richter die Gründe erklären. <br />
Haben Sie wenig Aussicht, den Prozess zu gewinnen, erkennen Sie im ersten Termin vor Gericht den Räumungsanspruch an. Sie verlieren dann zwar und müssen ausziehen. Sie haben gute Chancen, bei diesem Prozessverlauf die Verfahrenskosten auf Ihren Vermieter umzuleiten. <br />
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Stichwörter: widerspruch

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