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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

habe folgende Fragen:

In meinem Mietvertrag steht, daß ich nach sechs Jahren eine Kündigungsfrist von sechs statt drei Monaten habe.

Nun die Frage, ob ich in der Kündigung als spätesten Auszugstermin nicht trotzdem einen in drei Monaten angeben kann, ohne daß der Vermieter mir weitere drei Monate Miete abverlangen kann, falls er bis dahin niemanden findet, der hier einziehen möchte?

Vor mehr als einem halben Jahr, gab es hier im Haus einen Rohrbruch, der nicht durch mich oder einen anderen Mieter verschuldet war.
In meinem Bad gibt es nun Flecken auf der Decke und eine Regibsplatte hatte sich abgesenkt und müßte ausgetauscht werden bevor man streichen kann.
Trotz telefonischer Aufforderung, sich darum zu kümmern, kam bisher nur ein Maler und der Verwalter zur Besichtigung und es ist weiter nichts passiert.

Da ich die Wohnung nun kündigen will, ohne darauf zu warten, daß dies erledigt wird, habe ich die Befürchtung, daß meine Kaution deswegen einbehalten wird, denn ich muß die Wohnung komplett professionell renoviert verlassen.
Daher die Frage, wie ich sicherstellen kann, daß in der Kündigung bereits klar wird, daß der Wasserschaden im Bad noch besteht und nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt und daher auch dann, wenn ich das Bad nur streiche, meine Kaution nicht verfällt?

Für jede Antwort, vielen Dank im Voraus.
Gruß
Stichwörter: kaution + kündigungsfrist

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