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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Folgendes Problem. Ich habe Mitte Mai 2005 für die Jahre 2003 und 2004 die Nebenkostenabrechnung für meinen Garagenstellplatz erhalten.
Der Vermieter rechnet die Nebenkosten für den Garagenstellplatz alle 2 Jahre ab (-> Abrechnungszeitraum = 2 Jahre )

Nun meine Fragen:
- Umfasst ein Abrechnungszeitraum grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten (z.B.: vom 01.01. - 31.12. eines Jahres oder vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) ODER kann der Abrechnungszeitraum auch bspw. (wie in meinem Fall) 2 Jahre betragen?

- Im § 556 III BGB ist zu lesen, dass "der Vermieter zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet ist". Wenn nun die Hausverwaltung im 2 Jahres Rhytmus abrechnet, kann ich dann vom Vermieter verlangen, dass er dies im 1 Jahres Rhytmus macht? Oder sind etwa mit Teilabrechnungen unterjährige (z.B. quartals- oder halbjährliche) Abrechnungen gemeint?

Ich hatte meinem Vermieter eine Nachzahlung für 2003 verweigert, da ich die Abrechnung erst im Mai 2005 erhalten habe. Er hat jedoch entgegnet, daß der Abrechnungszeitraum 2 Jahre beträgt und nicht 1 Jahr. Gemäss Wortlaut § 556 III BGB ("Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen" ;) müsste ich dann wohl zahlen.
Desweiteren - so der Vermieter - sei er zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet, da die Hausverwaltung ebenfalls nur alle 2 Jahre abrechnet.

Habe hier einiges gelesen, aber zu diesem konkreten Problem konnte ich leider keine definitive Aussage finden.

Ich bedanke mich bereits im voraus für Euer Feedback und wünsche ein schönes Wochenende

Grüsse
Micele

0 Kommentare zu „Frage zur Definition und Länge des Abrechnungszeitraumes ???”

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