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Fernwärme 2

Rechtsprechung



"Begriff der Fernwärme", § 1 AVBFernwärmeVO

Wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, so handelt es sich um Fernwärme. Auf die Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an.

(BGH, Urteil vom 25.10.1989 - VIII ZR 229/8 8) NJW 90, 1181

(BGH, Urteil vom 09.04.1986 VIII ZR 133/85) NJW 86, 3195





Die Umstellung der Heizung von zentraler Öl-Heizung auf Fernwärme hat der Mieter zu dulden. Erhöhen sich die Heizkosten durch die Umstellung um durchschnittlich 62 %, so kann der Vermieter den Mietzins nicht wegen der Kosten der Umstellung gem. § 3 MHG erhöhen, da die Umstellung in diesem Fall unwirtschaftlich ist.

(LG Berlin, Urt. v. 17.3.2000 – 65 S 352/99) NJW-RR 2001, 1590.

s. auch § 541 b BGB, § 3 MHG





Rückwirkung

Die rückwirkende Inkraftsetzung der am 20.06.1980 verkündeten AVBFernwärmeV zum 01.04.1980 (§ 371 AVBFerwärmeV) ist nicht verfassungswidrig.

Die in §§ 321, 37 II 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung, wonach die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, ist wirksam.

(BGH, Urteil vom 28.01.1987 VIII ZR 37/86) NJW 87, 1622





Wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, so handelt es sich um Fernwärme. Auf die Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an.

(BGH, Urteil vom 25.10.1989 - VIII ZR 229/88 (Köln))





1. Die rückwirkende Inkraftsetzung der am 20.06.1980 verkündeten AVBFernwärme Verordnung zum 01.04.1980 (§ 37 I AVBFernwärmeVO) ist nicht verfassungswidrig.

2. Die in §§ 32 I, 37 II 3 AVBFernwärmeVO getroffene Regelung, wonach die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, ist wirksam.

(BGH, Urteil vom 28.01.1987 - VIII ZR 37/86 (Celle))





Zur Anwendbarkeit der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23.02.1981 (BGBI, 261), wenn ein Dritter die zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage des Gebäudeeigentümers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.

(BGH, Urteil vom 09.04.1986 - VIII ZR 133/85 (Köln))





Versorgungseinstellung

Der Fernwärmelieferant ist nicht berechtigt wegen Zahlungsrückständen des Vermieters die Versorgung des Mieters einzustellen.

Die Einzelheiten zur Versorgungsunterbrechung gegenüber dem Mieter sind umstritten. M. E. zeigt sich eine Tendenz zum Schutz der Mieter. Mit unterschiedlichen Begründungen (Besitzschutz, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV direkt oder analog, Treu und Glauben) wird es dem Contractor untersagt, die Versorgung des Mieters auch bei Zahlungsverzug des Vermieters einzustellen (vgl. neben AG Erfurt: AG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.10.1997 - 33 C 344/97 WuM 1998, 42 für Wasser, LG Cottbus, Urteil vom 01.12.1999 - 1 S 404/99 NZM 2000, 1080 für Strom; wesentlich einschränkender LG Gera, Beschluss vom 14.04.1998 WuM 1998, 496 ff. für Gas, das für eine Weiterbelieferung auch den Ausgleich von Rückständen verlangt).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 15.03.2000 - 2 U 74/99 WuM 2000, 48 8) , dass es einer Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt hat, dem Mieter eines zahlungssäumigen Wohnungseigentümers die Versorgung mit Wasser und Heizung zu entziehen.

s. auch § 535 BGB, § 33 AVBFernwärmeV




Die im Grundpreis des Fernwärmelieferanten enthaltenen Kapitalkosten sind als Bestandteil des Wärmepreises in der Heizkostenabrechnung umlagefähig.

(AG München, Urteil vom 17.05.2002 – 472 C 1299/02) WM 2002, 434

s. auch § 535 BGB, § 22 NMV, § 7 HeizkostenV

Hinweis: altes Recht
Stichwörter: rechtsprechung + fernwärme

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