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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hat die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform für Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr gelten sollen, die Nichtigkeit des Mietvertrags zur Folge?


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Nein. In diesem Fall gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte zeit abgeschlossen. Vgl. § 550 Abs. 1 BGB.

0 Kommentare zu „Nichtigkeit mehrjähriger Verträge mangels Schriftform?”

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