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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
dmb) Der Mieter hat das Recht, auf seinem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen oder zu befestigen. Voraussetzung, so der Deutsche Mieterbund (DMB), ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind, dass sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn nicht gefährden. Wichtig sei aber auch, dass Nachbarn durch die Balkonnutzung bzw. Balkonbepflanzungen nicht gestört oder beeinträchtigt werden.

Das Landgericht Berlin (67 S 127/02) entschied jetzt, dass eine Mieterin ihre Balkonbepflanzungen derart zurückschneiden müsse, dass diese nicht mehr über die Brüstung des Balkons herüberragen.

Hintergrund der berechtigten Vermieterforderung war, so der Mieterbund, dass die Mieterin in ihren Blumenkästen Knöterich gepflanzt hatte. Dieser wucherte so, dass er über die Balkonbrüstung wuchs mit der Folge, dass auf die darunter liegende Terrasse eines anderen Mieters ständig Blüten, sonstige Pflanzenbestandteile sowie Vogelkot fiel.

Hierdurch, so das Landgericht Berlin, werde der vertragsgemäße Gebrauch der Terrasse der Nachbarn übermäßig beeinträchtigt, der Vermieter müsse einschreiten. Befindet sich unter der Mieterwohnung ein weiterer Balkon oder eine Terrasse, müsse der Mieter bei der Bepflanzung seines Balkons darauf achten, dass der unten wohnende Mieter nicht übermäßig gestört werde. Das sei zwangsläufig die Folge, so das Gericht, wenn abgestorbene Pflanzenbestandteile auf die unten liegende Terrasse fallen.
Stichwörter: balkonbepflanzungen

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