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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Vereinbarungen über Betriebskosten

- Mieter trägt Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 II. Berechnungsverordnung, wenn dies im Mietvetrag vereinbart ist
- Bezahlung als Pauschale oder Vorauszahlung
- Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe
- Jährliche Abrechnung spätestens 12 Monate nach
Ende des Abrechnungszeitraumes
- Einwendungsfrist bis 12 Monate nach Zugang der Abrechnung

Betriebskosten sind:

1. laufende öffentliche Lasten
2. Kosten der Wasserversorgung
3. Kosten der Entwässerung
4. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, des Betriebs der zentralen Brennstoffver-sorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen
5. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasser-versorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, der Reinigung und Wartung von Warmwasseranlagen
6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasser-versorgungsanlagen
7. Kosten des maschinellen Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen
8. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
9. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-bekämpfung
10. Kosten der Gartenpflege
11. Kosten der Beleuchtung
12. Kosten der Schornsteinreinigung
13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
14. Kosten für den Hauswart, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.
15. Kosten für den Betrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage
16. Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
Stichwörter: vereinbarungen + betriebskosten + über

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