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Eigenbedarfskündigung und Beweislast

Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist es erforderlich, dass die konkrete Bedarfssituation unverwechselbar dargelegt wird, indem die Person, ihr Wohnbedarf und der Bedarfsgrund mitgeteilt werden. (LG Berlin, Az. 62 S 303/96, aus: MM 6/97, S. 30).

Werden in der Eigenbedarfskündigung zwar Namen und Verwandtschaftsgrad der Bedürftigen genannt, aber die bisherigen Wohnverhältnisse der verschwiegen, so liegt ein formaler Fehler im Kündigungsschreiben vor, wodurch die Kündigung unwirksam wird. Die Nachlieferung der gewünschten Informationen hat keinen Einfluss auf die Unwirksamkeit. (LG Frankfurt/Main, Az. 2/17 S 3/00, aus: WM 2000, S. 606)

Für die Begründung der Eigenbedarfskündigung ist der Erkenntnisstand des Vermieters zum Zeitpunkt der Kündigung maßgebend. Eine nachträgliche Präzisierung in einem unwesentlichen Punkt ist zulässig und stellt die Bedeutung der Begründung nicht in Frage. Hier: eine Pflegekraft für Familienangehörige ist nicht ständig, sondern aufgrund eines späteren Leidens nur zeitweise nötig. (BVerfG, Az. 1 BvR 889/99, aus: GE 11/00, S. 736)

Ein Gericht ist verpflichtet, dem Einwand des Mieters nachzugehen, wonach der Vermieter den Wunsch auf Eigennutzung nur vortäuscht. Der tatsächliche Einzug des Vermieters beweist nicht immer den Fortbestand des Eigenbedarfes. (VerfGH Berlin, Az. 73/99, aus: GE 19/00, S. 1323)

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