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Haftung für übernommene Einbauten

Hat ein Nachmieter unfachmännisch vorgenommene Einbauten vom Vormieters gegen Abstand übernommen (z. B. nicht fachgerecht angebrachte Fliesen), so haftet der Nachmieter nur bei eigenem Verschulden gegenüber dem Vermieter auf Schadenersatz. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 13 C 44/98, aus: GE 23/98, S. 1403)
Fall: Der Vormieter hatte ein Bad einbauen lassen und dem Nachmieter gegen eine Abstandszahlung überlassen. Später stellte sich nicht fachgerechte Verfugung an den Fliesen heraus, wodurch die Wand feucht wurde. Der Vermieter wollte den Nachmieter schadenersatzpflichtig machen, was das Gericht zurückwies. Den Nachmieter trifft keine Schuld, weil er den Einbau nicht vorgenommen hatte.
Stichwörter: haftung + übernommene + einbauten

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