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Mängel an der Mietsache bei Vertragsabschluß

Hat der Mieter bei Wohnungsbesichtigung und Vertragsabschluß sichtbare Mängel nicht beanstandet und den Vertrag unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung abgeschlossen, kann er später diesen Mangel nicht reklamieren und Beseitigung verlangen oder den Mietzins mindern. (LG Berlin, Az. 64 S 84/95, aus: ZMR 12/95, S. 14)

Zum Beispiel:

- Bauarbeiten im Haus (AG Potsdam, Az. 26 C 406/94, aus: WM 1996, S. 760)
- Neubauwohnung mit höherem Heiz- und Lüftungsbedarf (AG Steinfurt, Az. 4 C 23/96, aus: WM 1996, S. 759)
- Abriss eines Nachbarhauses (LG Köln, Az. 10 S 314/95, aus: WM 1996, S. 334; LG Lübeck, Az. 6 S 381/94, aus: WM 1998, S. 690)
- Lärm einer benachbarten Schule (LG Hamburg, Az. 333 S 112/94, aus: WM 1998, S. 19)
- Verkehrsaufkommen (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 100 C 184/00, aus: GE 2000, S. 34 8)

Die Beweispflicht über die Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Wohnungsbesichtigung und Vertragsabschluß obliegt dem Vermieter. (LG Köln, Az. 10 S 295/99, aus: WM 2/01, S. 7 8)

Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass dem Mieter der Zustand der Wohnung durch Besichtigung bekannt ist und er ausdrücklich Mangelfreiheit bestätigt, ist diese Klausel unwirksam; denn die Beweislast über den Wohnungszustand darf nicht zu Lasten des Mieters umgekehrt werden. (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 3.07.1997, aus: WM 1997, S. 612) Das gilt auch für die Formularklausel, wonach der Mieter die Wohnung in einem "ordnungsgemäßen" Zustand übernommen hat. (LG Berlin, Az. 64 S 93/95)
Stichwörter: mietsache + vertragsabschluß + mängel

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