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Mängel an der Mietsache und Mitteilungspflicht

Wenn an der Mietsache ein Mangel oder Schaden auftritt, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Mitteilung zu machen, damit der Vermieter die Ursache feststellen und seiner Instandhaltungspflicht nachkommen kann. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige und beseitigt selbst den Mangel, kann er vom Vermieter keinen Ersatz der Kosten verlangen. (AG Hamburg Altona, Az. 317a C 158/94, aus: WM 10/96, S. 615)

Wurden Mängel an der Mietsache gemeldet, hat der Vermieter das Recht, mit einem Handwerker den Mangel in Augenschein zu nehmen. (AG Hamburg, Az. 49 C 26/99, aus: WM 1999, S. 456)

Wurden dem Vermieter Mängel angezeigt und verweigert anschließend der Mieter den vom Vermieter beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung, gerät der Mieter in Annahmeverzug und kann nicht die Mängel auf Kosten des Vermieters selbst beseitigen lassen. (LG Berlin, Az. 62 S 9/99, aus: GE 22/99, S. 149 8)

Mängel an der Mietsache, die der Mieter nicht selbst beheben kann oder möchte, müssen dem Vermieter sofort mitgeteilt werden. Treten infolge unterlassener Mitteilung Schäden an der Mietsache auf, trifft den Mieter ein Mitverschulden. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 87/02)

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