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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo

Ich habe folgendes Problem: Im Dezember letzten Jahres bin ich mit einer Freundin in eine Wohnung gezogen. Da ich die Maklercourtage bezahlt habe und auch eine leichte Vorahnung hatte was ihr Benehmen betrifft habe ich darauf bestanden Hauptmieter zu sein. Tatsächlich haben sich meine Vermutungen bestätigt und bei uns brennt es nun. Da ich keinen Untermietvertrag abgeschlossen habe, würde ich gerne wissen zu wann ich ihr frühestens kündigen kann?
1 oder 3 Monate?
Stichwörter: untervermietung

1 Kommentar zu „Untervermietung !!!”

Gast Experte!

Auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag gemacht worden ist, gilt das gültige Recht, folgende Kündigungsfristen, denke mal Kündigungsfrsit von 3 Monaten !


Wurde ein Mietvertrag nach dem 1. September 2001 abgeschlossen, können Mieter künftig ihre Wohnung immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, egal wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Vermieter müssen sich länger gedulden.

Je nachdem, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt, betragen die Kündigungsfristen für den Vermieter:

- bis 5 Jahre: 3 Monate
- bis 8 Jahre: 6 Monate
- über 8 Jahre: 9 Monate

Diese Kündigungsfristen gelten jedoch nicht zwingend für Altmietverträge, die vor der Einführung des neuen Mietrechts abgeschlossen wurden, entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge mit sowohl für Vermieter als auch für Mieter gestaffelten Kündigungsfristen gelten weiterhin, wenn diese ausdrücklich (wörtlich oder sinngemäß) im Mietvertrag vereinbart wurden.

Die dann gültigen Kündigungsfristen nach dem alten Mietrecht betragen:

- bis 5 Jahre: 6 Monate
- bis 8 Jahre: 6 Monate
- bis 10 Jahre: 9 Monate
- über 10 Jahre: 12 Monate

Wichtig: Steht in einem Altmietvertrag ausdrücklich, dass die gesetzliche Regelung gilt, so muss der Mieter nach dem neuen Mietrecht lediglich drei Monate Kündigungsfrist einhalten. Auf eine weitere Besonderheit macht der Berliner Mietverein aufmerksam: Für alte DDR-Mietverträge gilt nach der BGH-Entscheidung auch weiterhin die kurze 14-tägige Kündigungsfrist.
Quelle:immowelt.de

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