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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, es gibt doch im Net einige dieser Rechner wo man vorab schon mal sein ALGII ungefähr ausrechnen kann. Hier werden ja auch alle Daten abgefragt die im Antrag angegeben werden müssen. Und klar, die Rechner bringen keine rechtsverbindliche Auskunft.
Aber kann es sein daß mir der Rechner immer über 400 Euro angibt während mir das Amt für 305 bewilligt hat? Ist so eine grosse Differenz mit den gleichen Angaben völlig normal oder könnte es doch sein daß hier was falsch ist.
Ich mein als Laie den Bescheid zu überpfüfen ist ja ein Ding der Unmöglichkeit
Stichwörter: rechner + amt + contra

1 Kommentar zu „Rechner contra Amt”

neuer Experte!

Hi,

geht es um das Geld "Hartz 4", dann erhalten Sie 345 Euro Pauschal, ich glaube Sie meinen eher Geld für Miete der Wohnung oder ?

Der Mietzuschuß richtet sich nach der Größe der Wohnung (Alleinstehende Person max. 45 Qm) und dem Mietspiegel der für Ihre Stadt zuständig ist, dann noch was an Nebenkosten (Heizung/Wasser usw., ohne Strom) dazu kommt.

Es ist keine seltenheit, das die Zuständige Stelle nicht alles richtig Berechnet, lieber den ALG II Bescheid Extern prüfen lassen, da gibt es einge Kostenlose anlaufstellen in fast jeder Stadt !

Es kann sich auf jedenfall Lohnen ... <!-- s :) --><!-- s :) -->


Hab ich beim MDR gefunden:

Hartz IV
ALG-II-Bescheid: Prüfung, Widerspruch, Beratung
Die meisten Langzeitarbeitslosen wissen inzwischen, ob und wenn ja wieviel Arbeitslosengeld II sie ab 2005 erhalten werden. "exakt" gibt Tipps, wie Betroffene ihren Bescheid prüfen können und wie sie bei Bedarf Widerspruch einlegen können.
auf dieser Seite:
Tipps: Wie prüfe ich meinen ALG-II-Bescheid?
1. Angaben zum Bedarf
2. Angaben zum Einkommen
3. Weitere Leistungen
4. Gesamtbetrag prüfen
Absetz- und Freibeträge bei Einkommen selbst ausrechnen (lassen)
Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid
Ombudsrat will helfen

Tipps: Wie prüfe ich meinen ALG-II-Bescheid?
Seit Mitte November verschicken die Arbeitsagenturen ALG-II-Bescheide. Für die meisten Empfänger stellt das Papier einen Zahlensalat dar. Doch stimmen alle Zahlen wirklich? Lesen Sie, wie Sie sich in ihrem ALG-II-Bescheid zurechtfinden und ihn überprüfen.

Als erstes überprüfen Sie die allgemeinen Angaben. Stimmen Namen, Daten und Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft? Der Bescheid gilt zunächst für ein halbes Jahr. Ist dieser Zeitraum angegeben? Stimmen die Namen der Krankenkasse und der Rentenversicherer? Sind Bankleitzahl und Kontonummer des ALG-II-Empfängers korrekt?

1. Angaben zum Bedarf
Überprüfen Sie, ob für Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils die richtigen Bedarfssätze angegeben sind. Stimmt der Gesamtbedarf? Beachten Sie dabei vor allem, dass sich bei Kindern der Bedarf erhöhen kann. Kinder ab 14 Jahren erhalten 80 statt 60 Prozent des Regelsatzes für Erwachsene. Ab 18 Jahren bilden Kinder eine eigene Bedarfsgemeinschaft (brauchen also auch einen eigenen Antrag) und erhalten 100 Prozent. Die Erhöhung gilt ab dem Tag, an dem das Kind 14 beziehungsweise 18 geworden ist.

Mehrbedarf
Überprüfen Sie, ob der eventuell vorhandene Mehrbedarf aufgeführt ist. Schwangeren stehen ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr zu. Allein Erziehende mit einem Kind unter sieben Jahren, mit zwei oder drei minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich 36 Prozent des Regelsatzes. Allein Erziehende mit vier oder mehr Kindern erhalten zusätzlich zwölf Prozent je Kind, maximal 60 Prozent des Regelsatzes.

Für ALG-II-Empfänger, die mit einem behinderten Partner zusammenleben, der Altersrente bezieht, gilt eine Sonderregelung: Hier wird bei der Leistungsberechnung für den Partner ein um 17 Prozent erhöhter Bedarf angenommen. Voraussetzung ist, dass der Betreffende über einen Behindertenausweis G (gehbehindert) verfügt.

Erwerbsfähigen Behinderten, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, sonstige Hilfen im Arbeitsleben oder zur Ausbildung, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelsatzes zuerkannt. Auch nach Beendigung der Maßnahmen kann während einer Übergangszeit mehr gezahlt werden.

Zudem gibt es Zuschüsse für kostenaufwändige Ernährung, wenn sie medizinisch notwendig ist.

2. Angaben zum Einkommen
Die Arbeitsagentur ermittelt für die angegebenen anrechenbaren Einkommen den Nettobetrag. Diesen können Sie selbst nachrechnen. Dabei gibt es folgende Beträge, die zuvor abgesetzt werden müssen:
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei Einkommen von mehr als 400 Euro;
- pauschal 15,33 Euro Werbungskosten;
- Entfernungspauschale von 0,06 Euro je Kilometer;
- pauschal 30 Euro für private (freiwillige) Versicherungen (wenn beide Partner in der Bedarfsgemeinschaft Einkommen haben, wird dies zweimal abgesetzt).

Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Fahrkosten, z.B. durch eine Monatskarte, höher ausfallen als die Summe aus Werbungskostenpauschale (15,33 Euro) und Entfernungskostenpauschale (0,06 Euro pro Kilometer). Wenn das so ist, wird dieser Betrag in voller Höhe abgesetzt; die Pauschalen entfallen dann natürlich.


Pflichtversicherungen wie die Kfz-Pflichtversicherung sind in voller Höhe absetzbar.
Wenn Ihre realen Ausgaben für Fahrtkosten, z.B. durch eine Monatskarte für den Bus, höher sind als die Summe aus Werbungskosten- und Entfernungspauschale, wird der größere Betrag abgesetzt. Anderenfalls steht einem ALG-II-Empfänger mit Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft in jedem Falle die Werbungskosten- plus Entfernungspauschale zu.

Prüfen Sie ferner, ob der "Freibetrag für Einkommen" berücksichtigt wurde.

Als Einkommen gelten Lohn und Gehalt, Rente, Kindergeld und Unterhalt, wobei Kindergeld und Unterhalt in voller Höher angerechnet werden. Das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft wird mit dessen Bedarf verrechnet. Die Differenz daraus ist das, was die einzelne Person bekommt.

Wichtig: An dieser Stelle sind die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen einer Person ihren Bedarf, wird der so genannte Einkommensüberhang bei den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen.

3. Weitere Leistungen
Bei Wechsel von Arbeitslosengeld zu ALG II besteht der Anspruch auf den Übergangszuschlag. Er beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II/Sozialgeld. Diesen können Sie wie folgt nachrechnen:

Übergangszuschlag = 2/3 der Differenz zwischen Arbeitslosengeld 1 des Betroffenen plus Wohngeld einerseits und ALG II bzw. Sozialgeld der Bedarfsgemeinschaft (inkl. Kosten für Heizung und Unterkunft) andererseits.

Allerdings ist der Übergangszuschlag auf maximal 160 Euro für Alleinstehende und 320 Euro für Paare begrenzt. Zudem gibt es bis zu 60 Euro je Kind.

4. Gesamtbetrag prüfen
Am Schluss des Bescheides wird aufgelistet, wie viel die Bedarfsgemeinschaft bekommt. Dabei werden ALG-II-Leistungen und die Kosten für Heizung und Unterkunft noch einmal getrennt aufgeführt. Prüfen Sie, ob die angegebenen Summen mit den Werten aus den Punkten 2 bis 4 übereinstimmen.

Absetz- und Freibeträge bei Einkommen selbst ausrechnen (lassen)
ALG-II-Empfänger mit Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft können dank eines Rechners des Bundeswirtschaftsministeriums feststellen, was angerechnet wird und was nicht.
Zum Absetz- und Freibetragsrechner (Download)

Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid
Gegen den Bescheid zum Arbeitslosengeld II kann innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden. Die Frist hat bei Bescheiden, die noch 2004 verschickt wurden, allerdings erst am 1. Januar 2005 begonnen. Grund ist, dass das Hartz-IV-Gesetz erst zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Dazu genügt es, an die Arbeitsagentur oder das Sozialamt zu schreiben: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein." Eine andere Möglichkeit ist, den Widerspruch bei der Arbeitsagentur oder beim Sozialamt (bei Sozialgeld) mündlich zu Protokoll zu geben.

Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn die Behörde den Eingang des Widerspruchs bestätigt hat und eine Frist setzt. Die Begründung muss nicht juristisch formuliert sein, sondern sollte in einfachen Worten auf Tatsachen verweisen. Beispiel: "Ich lebe mit meiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft, beziehe aber keine Leistungen von ihr." Eine Begrüdung für den Widerspruch ist nicht zwingend, erhöht aber dessen Chancen.

Bei Ablehnung des Widerspruchs kann der Betroffene innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Dem Kläger entstehen keine Kosten. Will er sich außerdem vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen, kann der Betroffene Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gezahlt, wenn nicht genügend Einkommen oder Vermögen verfügbar ist und das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Eine Ausnahme bilden so genannte Mutwilligkeitsklagen: Wird der Betroffene vom Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich aussichtslos ist, besteht aber trotzdem auf dem Verfahren, können ihm die Kosten aufgebürdet werden.

Ombudsrat will helfen
Seit dem 1. Dezember können sich Langzeitarbeitslose bei Problemen mit dem Arbeitslosengeld II an einen Ombudsrat wenden. Bundeswirtschaftsminister Clement hat drei prominente Ex-Politiker in das Gremium berufen:
- Kurt Biedenkopf, früherer sächsischer Ministerpräsident
- Christine Bergmann, ehemalige Bundesfamilienministerin
- Hermann Rappe, langjähriger Vorsitzender der Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik

Die drei Mitglieder des Ombudsrates entscheiden selbst, wann sie tätig werden. Sie können einzelne Beschwerden und Fragen von Bürgern aufgreifen, aber auch dem Bundeswirtschaftsminister Verbesserungsvorschläge für die Hartz-IV-Regelungen unterbreiten. Eine Eingabe an den Ombudsrat ersetzt nicht die rechtlichen Verfahren. Wer z.B. Einspruch gegen seinen ALG-II-Bescheid einlegen oder klagen will, muss dies unabhängig davon tun, ob er sich an den Ombudsrat wendet.
Postanschrift:
Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitssuchende, Postfach 040140, 10061 Berlin

Telefon:
0800 - 44 00 55-0 (mo-do 9-17 Uhr, fr 9-15 Uhr)



Quelle: MDR.de

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