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manu119 hat diese Frage gestellt
Hallo , ich hoffe es kann mir jemand helfen. Unser Vermieter hat nach 2 Jahren uns die Garage abgenommen ( Miete blieb aber gleich) weil er meinte er brauchte sie als Stellplatz. Durfte er das? Er hat dann die Garage umgebaut und nach und nach wurde bewusst das er als Wohnung umbaut und ebenfalls vermieten will, aber die Nachbarn haben ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht darf er nicht. Einen Stromzwischenzähler hat er bei uns reingemacht und 2 jahre lang mussten wir den Strom mitbezahlen, denn seltsamerweise lief der Zähler weiter obwohl nix da unten läuft. Nach zwei Jahren bitten seinen Strom zu bezahlen hab ich den Betrag nun von der Miete abgezogen und hab ihn auch darauf schriftlich in Kenntnis gesetzt. Im Sept. 2014 kam eine Kündigung wegen Eigenbedarfs natürlich sofort Widerspruch eingelegt wegen Verdachts das wir den Strom einbehalten haben und wegen gravierende Mängel hier in der Wohnung. Dann haben wir nix mehr gehört die Kündigung wurde auch nicht zurückgezogen und haben nun im März eine Kündigung von einem Anwalt bekommen Begründung Mietrückstände. Widerspruch eingelegt mit der Begründung 1. wegen dem Strom und zweitens verspricht der Vermieter seit fünf Jahren Renovierungen die dringend notwendig wären macht aber nix. Nun meine Frage zwei Kündigungen wegen verschiedener Sache ist das legal wer kann mir was raten? Danke im Voraus. Welche Kündigung ist für uns massgeblich die erste oder die zweite?

4 Kommentare zu „Ärger mit dem Vermieter”

forsetis Experte! 12.04.2015 16:49

Auf das Schreiben eines Anwalts antwortet man nicht mit angelesenem und nachgefragtem Forenwissen, sondern lässt einen Berufskollegen seinen Job machen.

kalaydo 07.05.2015 15:23

Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen

Das zweite klärst du besser durch den Anwalt.

kalaydo 07.05.2015 15:26

Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.

Ausnahme:
Die Garage der Carport oder der Stellplatz ist zusammen mit einer Wohnung "mitvermietet" worden, die Mietverträge bilden eine Einheit:

Sofern die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurde, liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Die Garage kann dann nicht isoliert gekündigt werden, die Miete für die Garage kann nicht isoliert erhöht werden usw. . Häufig entsteht über die Frage Streit, ob die Garage zusammen mit der Wohnung "mitvermietet" ist, denn nur wenn dies der Fall ist, gelten die Mieterschutzvorschriften auch für die mitvermietete Garage.

Maggy789 aktiver Benutzer 11.05.2015 10:05

Ich denke das ist eher eine Frage für den Fachanwalt

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