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kittylein hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe folgene Frage:
Ich stehe in einem Ausbildungsverhältnis und wohne in einem Wohnheim. Die Dauer des Mietvertrags richtet sich nach der Dauer der Ausbildung, also bei mir bis Ende 2011. Jetzt steht aber im Vertrag, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung für alle Betiligten bestehen bleibt.
Seit einigen Monaten sind heftige Bauarbeiten zu Gange, die das Leben hier wirklich eingeschränkt haben. Außerdem wollte ich sowieso mit meinem Freund zusammen ziehen, und so haben wir auch kurzfristig eine tolle Wohnung gefunden und den Mietvertrag zu Mitte September abgeschlossen.
Nun habe ich Angst, dass ich mich nicht so mit meinem Vermieter bzw. dem Hausverwalter in dem Falle einigen kann... und 3 Monate Miete weiter zahlen bedeutet für mich kein Essen kaufen zu können ;)
Kann ich mich auf den Baulärm berufen? Oder vielleicht auch darauf, dass mein körperliches Wohl durch die Leute gefährdet wird, die in den neu renovierten Teil des Gebäudes einziehen (psychisch Kranke)? -> Jetzt nichts gegen psychisch Kranke, aber wir haben schon welche im Haus die teils auch mit dem Messer durch die Gänge gelaufen sind und Leute bis zum Zimmer verfolgt haben...
Wäre so dankbar für eine Antwort.. am Montag spreche ich mit dem Vermieter... aber so eine rechtliche Absicherung mit ner Klausel wäre auch schön...
Alla... dankeschön!
lg kittylein

1 Kommentar zu „Außerordentliches Kündigungsrecht bei befristetem Vertrag?”

icspeter 10.08.2009 19:22

Eine Minderung der Miete kann gegeben sein, wenn die Wohnung längere Zeit von intensivem Baulärm (Hämmern, Schleifen, Bohren etc.) betroffen ist. Der Mieter hat zum Nachweis der Störungen ein Lärmprotokoll zu führen. Will der Vermieter die Berechtigung zur Minderung bestreiten, so muss er belegen, welche der aufgeführten Störungen nicht stattgefunden haben (AG Hamburg 41a C 479/98, Urteil vom 27.6.2000, MieterJournal 4/2000 S. 9. - Auch Baulärm in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses kann eine Minderung nach sich ziehen.
Als Mieter sollte man den Vermieter immer sofort auf Wohnungsmängel schriftlich hinweisen und Abhilfe verlangen.
Ein Kündigungsrecht besteht deswegen nicht.

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