icspeter 10.08.2009 19:22
Eine Minderung der Miete kann gegeben sein, wenn die Wohnung längere Zeit von intensivem Baulärm (Hämmern, Schleifen, Bohren etc.) betroffen ist. Der Mieter hat zum Nachweis der Störungen ein Lärmprotokoll zu führen. Will der Vermieter die Berechtigung zur Minderung bestreiten, so muss er belegen, welche der aufgeführten Störungen nicht stattgefunden haben (AG Hamburg 41a C 479/98, Urteil vom 27.6.2000, MieterJournal 4/2000 S. 9. - Auch Baulärm in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses kann eine Minderung nach sich ziehen.
Als Mieter sollte man den Vermieter immer sofort auf Wohnungsmängel schriftlich hinweisen und Abhilfe verlangen.
Ein Kündigungsrecht besteht deswegen nicht.