Berthelstal 06.08.2010 21:45
Wenn Ihnen der Balkon mitvermietet wurde und Sie diesen nicht mehr nutzen können ist eine Mietminderung in jeden Fall gerechtfertigt.
Berthelstal 06.08.2010 21:46
Das mir dem Absperrband war wohl eine witzige Bemerkung?
Bladder 07.08.2010 09:19
Über Mietminderungen und deren Durchführung kann man im Netz alles nachlesen was das Herz begehrt.
So auch diese beiden Beispiel-Urteile:
3% LG Berlin MM 86, 327
5% AG Potsdam WuM 94, 376
Berechnungsgrundlage ist die Bruttowarmmiete!
Und natürlich ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet "den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren" und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Ab dem Tag der Mängelanzeige an den Vermieter kann die Miete gemindert werden, bis der Mangel behoben wurde.
Der Minderungsbetrag kann direkt mit der Mietzahlung verrechnet werden. Es bedarf keiner Zustimmung durch den Vermieter.
Der Mieter ist beweispflichtig für die Höhe der Minderung.
jynx 13.08.2010 21:37
Hallo,
danke für die Antworten.
Nun, wir haben nie eine Mängelanzeige gestellt, weil wir zuvor nichts geahnt haben. Sollten wir diese noch stellen, um die Mietminderung zu rechtfertigen? Bis heute (knapp 2 Wochen später) ist außerdem immer noch keine Stellungnahme der Verwaltung erfolgt. Offiziell gibt es also keine Sperrung.
Wer haftet denn dann, wenn etwas passieren sollte?