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Räumung mit einstweiliger Verfügung
Der Anspruch auf Räumung kann auch mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden, wenn der Vermieter aufgrund einer besonderen Notlage auf die Herausgabe der Mietsache angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn der Herausgabeanspruch durch vertragswidrigen Gebrauch die Mietsache in ihrer Substanz erheblich gefährdet. Die konkrete Uneinbringlichkeit von Mietrückständen stellt keine diesbezügliche Notlage dar. (OLG Celle, Az. 2 W 58/00, aus: Tsp 23.06.01, S I 19)