Ghostraider
Ja, der Vermieter darf nur soviel zurück halten wie er für die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag benötigt.
Außerdem darf er einen angemessenen Teil zur Deckung der Nebenkosten 6 in Ausnahmefall bis 12 Monate einbehalten. Dieser Betrag darf sich auch nur in der Höhe der erwarteten Nachzahlung oder in der Höhe der letzten Nachzahlung belaufen.
Den noch verbleibenden Betrag hat der Vermieter dem Mieter auszuzahlen.
Gruß
ghost
Susanne
Grundsätzlich geht es nicht um "behalten", es muß eine Unterschied gemacht werden zwischen <strong>Abrechnung der Kaution</strong> und <strong>Einbehalt</strong> der Kaution.
Mit der Abrechnung der Kaution kann der Vermieter sich bis zu 6 Monate nach Mietende Zeit lassen. Über diese 6 Monate hinaus kann er einen angemessenen Teil behalten, wenn er mit einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung rechnet (ist abhängig von der letzten Nebenkostenabrechnung). Den Schadenersatz, den er für die Tür fordert, muss er wohl dann in der Kautionsabrechnung eintragen.
Die würde dann so aussehen:
Kautionsbetrag, plus Zinsertrag aus Kaution von/bis, Minus Kosten Schadenersatz Tür, Minus Einbehalt für NK-Abrechnung.
Grundsätzlich kann man den VM aber auch vor Ablauf der 6 Monate schriftlich um <strong>Abrechnung</strong> der Kaution bitten.