Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Tarik hat diese Frage gestellt
Wir haben unsere alte Wohnung zum 01.11.2007 gekündigt, die Schlüsselübergabe erfolgte bereits am 15.10.2007. Bei der Übergabe wurde im Übergabeprotokoll festgehalten, dass eine Reperatur an der Badezimmer Tür noch aussteht (Vermieter lässt Tür reparieren, noch nicht geschehen!), Nebenkostenabrechnung steht noch aus.
Ich habe unter http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm gelesen, dass der Vermieter die Kaution 3-6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten kann, jedoch Zitatat von der Internet Seite:
"Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten."
Haben wir die Möglichkeit zumindest einen Teil der Kaution jetzt schon zu bekommen, sind echt in der Klemme. Vielen Dank im Voraus

2 Kommentare zu „Rückzahlung Mietkaution”

Ghostraider Experte!

Ja, der Vermieter darf nur soviel zurück halten wie er für die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag benötigt.
Außerdem darf er einen angemessenen Teil zur Deckung der Nebenkosten 6 in Ausnahmefall bis 12 Monate einbehalten. Dieser Betrag darf sich auch nur in der Höhe der erwarteten Nachzahlung oder in der Höhe der letzten Nachzahlung belaufen.
Den noch verbleibenden Betrag hat der Vermieter dem Mieter auszuzahlen.

Gruß
ghost

Susanne Experte!

Grundsätzlich geht es nicht um "behalten", es muß eine Unterschied gemacht werden zwischen <strong>Abrechnung der Kaution</strong> und <strong>Einbehalt</strong> der Kaution.
Mit der Abrechnung der Kaution kann der Vermieter sich bis zu 6 Monate nach Mietende Zeit lassen. Über diese 6 Monate hinaus kann er einen angemessenen Teil behalten, wenn er mit einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung rechnet (ist abhängig von der letzten Nebenkostenabrechnung). Den Schadenersatz, den er für die Tür fordert, muss er wohl dann in der Kautionsabrechnung eintragen.
Die würde dann so aussehen:
Kautionsbetrag, plus Zinsertrag aus Kaution von/bis, Minus Kosten Schadenersatz Tür, Minus Einbehalt für NK-Abrechnung.
Grundsätzlich kann man den VM aber auch vor Ablauf der 6 Monate schriftlich um <strong>Abrechnung</strong> der Kaution bitten.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.