forsetis 10.04.2016 16:29
Diese Mieter können mit einer Frist von 3 Moaten jederzeit gekündigt werden. Aus dem Mietrechtslexikon habe ich das hier kopiert:
Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.
Im Klartext könnte das bedeuten: Kündigung z.B. beweisbar per Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe bis zum 2. Mai, dann muss die Garage bis zum 31. Juli geräumt sein.
Aralis 18.04.2016 12:35
Wenn die Garagen Bestandteil des Mietvertrages der Wohnung sind, können diese nur mit dem gesamten Mietvertrag gekündigt werden. Andernfalls gilt: § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume