forsetis 30.05.2017 20:10
Von welchem Schloss ist hier die Rede, von der Wohnungseingangstür oder von der Zimmertür des (Unter)mieters? Verbleibende Möbel dürfen erst entsorgt werden, wenn ein Gericht das okay dazu gibt. Bis dahin müssen die Möbel und sonstige Dinge des Mieters in einer Garage o.ä. eingelagert werden. Die Kosten muss dann der Mieter tragen.
Daisy72 30.05.2017 20:32
Schloss der Eingangstür.
forsetis 31.05.2017 11:04
So lange der Mieter nicht sein Zimmer offiziell aufgegeben hat, z.B. durch Rückgabe des Zimmerschlüssels, kann ihm der Zugang zu seinem Zimmer nicht verwehrt werden. Hier ist eine Räumungsklage der einzig richtige Weg, um den Mieter zu "entfernen". Anstatt der vereinbarten Miete, fällt hier dann eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe an.