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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei unerlaubter Handlung
Ein Beschäftigter eines metallverarbeitenden Betriebes führte nach Feierabend Schweißarbeiten an dem privaten Pkw eines Bekannten durch. Infolge Fahrlässigkeit verursachte er einen Brand, der erheblichen Schaden an dem Betriebsgebäude verursachte.
Das Oberlandesgericht entschied, dass auch für derartige Ansprüche, die aus unerlaubter Handlung in den Betriebsräumen außerhalb der Arbeitszeit bei einer Tätigkeit zu privaten Zwecken begangen wurden, das Arbeitsgericht zuständig ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.11.2000
13 U 59/00