Balkonexperte 02.09.2010 17:33
Ihr Freund hat einen Vertrag mit einem Kündigungsverzicht unterschrieben. Darin verpflichtet er sich, diesen Vertrag frühestens am 01.12.2010 zu kündigen.
Mit anderen Worten, die Vermieterin hat Recht. Ein Rauskommen aus dem Vertrag dürfte nur mit der Kulanz der Vermieterin klappen. Aber da die ja sauer ist, sehe ich schwarz.
Auch für die Stellung eines Nachmieters ist die Zustimmung der Vermieterin erforderlich.
Bladder 04.09.2010 13:31
Naja, so ganz will mir das Argument der Vermieterin nicht einleuchten.
Der Vertrag ist doch explizit auf 1 Jahr abgeschlossen. Dies bezieht sich eindeutig auf die Vertragslaufzeit und nicht unter Hinzurechnung der Kündigungsfrist auf eine Vertragsgesamtlaufzeit von 1 Jahr und 3 Monaten.
In diesem speziellen Fall mag es aber möglich sein, da ja rechtlich insgesamt ein Kündigungsverzicht von 4 Jahren möglich ist. Aber daher kommen auch meine Zweifel, denn wenn dieser Kündigungsausschluß über 4 Jahre in dem gezeigten Vertrag eingesetzt wäre, würde er ganz sicher mit diesem Kündigungszusatz insgesamt unwirksam. Er wäre nur noch ein Vertrag mit unbefristeter Laufzeit.
Balkonexperte 04.09.2010 18:28
Leider lassen sich die verlinkten Scans zum Mietvertrag nicht mehr öffnen. Aber am Donnerstag klappte es noch.
Hier noch einmal zur Erklärung. Es wurde kein Mietvertrag über ein Jahr abgeschlossen, sondern ein Kündigungsverzicht für die Dauer von einem Jahr.
Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied, denn während dieser Zeit kann er sein gesetzlich verankertes Recht zur Kündigung nicht ausüben.
Darum gilt, Kündigung bis zum dritten Werktag des Dezembers zum 28.02.2011.
Laury 04.09.2010 20:05
Entschuldige wegen den Links - ich habe meine Daten sortiert und umverschoben.
Hier nochmals:
http://i258.photobucket.com/albums/hh246/yandriah/Misc/1.jpg
und
http://s258.photobucket.com/albums/hh246/yandriah/Misc/?action=view¤t=2.jpg&newest=1
Es ist nun so, daß mein Freund heute die Zusage von einer Uni in Dresden bekommen hat. Gilt für ihn nun außergewöhnliches Kündigungsrecht?
Laury 04.09.2010 20:06
Ach ich bin etwas aufgeregt wegen der Zusage.
Hier der richtige Link zur zweiten Seite:
http://i258.photobucket.com/albums/hh246/yandriah/Misc/2.jpg
Bladder 05.09.2010 09:51
Zu der Bemerkung von Balkonexperte:
BGH Urteile vom 22.12.2003 Az. VII ZR 81/03 und 06.10.2004 Az: VII ZR02/04 AG Schöneberg, Urteil vom 30. November 1998, Az: 108 C 325/98; MM 1999, 213-215.
Zulässig ist dagegen ein zeitlich begrenzter Kündigungsausschluß:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juni 1995. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.5.2000.".oder
"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mietvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien frühestens zum 31. März 200.. gekündigt werden."
Für mich ist deutlich zu erkennen, dass Vertragslaufzeit und Kündigungsverzicht zeitlich identisch sind. Die Kündigungsfrist wird nicht angehängt.
Wegen des Uni-Platzes gibt es kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Hier hilft nur ein Ersatzmieter.
Balkonexperte 05.09.2010 10:18
Noch einmal ich.
Bevor man falsch vorträgt, sollte man den Text des Mietvertrages gelesen haben. Dort steht:
Das obige Mietverhältnis...........Beide Mietparteien verzichten für einen Zeitraum von 1 Jahren bis zum 1.12.2010 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Nach Ablauf des Verzichtzeitraums kann das Mietverhältnis wieder von beiden........gekündigt werden.
Das heißt übersetzt: ! Jahr Miete, danach gesetzliche Kündigungsfrist. Und was wichtig ist, die Formulierung im Mietvertrag geht voll und ganz in Ordnung. Eine Benachteiligung des Mieters ist nicht zu erkennen