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Räumungsvollstreckungsschutz bei Selbstmordgefahr
BVerfG Leitsatz:
Die Räumung ist nicht zulässig bei einem Räumungsschuldner mit hohem Alter (hier 99 Jahre) und langjährigem Mietverhältnis (hier 38 Jahre), da eine Einstellung auf einen Wohnungswechsel unzumutbar ist.
Aus den Gründen: Das amtsärztliche Gutachten belegt eine Suizidgefahr. Die erforderliche Abwägung hat ergeben, dass die unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Mieters überwiegen. Eine ärztliche Behandlungsmöglichkeit reiche nicht aus, die Möglichkeit einer Suizidgefahr auszuschließen.
BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 8.9.97. 1 BvR 1147/97