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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

meine Lebensgefährtin und ich haben zum 30.04.2007 unsere alte Wohnung gekündigt nachdem wir nur 3 Monate dort gewohnt haben.

Wir haben eine Mietkaution in Höhe von 700 Euro geleistet.

Alle Zahlungen wie Miete, Nebenkostenvorschuss usw., wurden vollständig geleistet. Die Wohnung wurde einwandfrei übergeben und dies mit einem Übernahmeprotokoll, unterschrieben von beiden Parteien, bestätigt.

Nun möchte die Vermieterin 350 Euro Kaution zurückbehalten wegen noch eventuell austehender Betriebskostennachzahlungen.

Ist die Höhe des Zurückbehaltenen Betrages angemessen für 3 Monate Mietdauer???

Danke für die Tipps!!!
Stichwörter: mietkaution + rückzahlung

9 Kommentare zu „Rückzahlung Mietkaution.”

Der_Mario Experte!

Vermieter dürfen bei einer Beendigung des Mietverhältnisses einen angemessenen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. (BGH-Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05)

Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes lagen die Betriebskosten 2005 (für 2006 ist noch nichts veröffentlicht) pro Monat bei durchschnittlich 2,84 € / m² in Westdeutschland bzw. 2,25 € / m² in Ostdeutschland. (http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm_2006_12_14-2.html[/url:420e9])

Leider hast Du ja keine Vergleichswerte aus den Vorjahren, deshalb bleibt Dir wohl nur der Betriebskostenspiegel, um zu beurteilen, ob die Einbehaltung angemessen ist.

Ben Grimm

So weit so gut,

die Betriebskostenabrechnung wird wohl erst in 2008 auf dem Tisch liegen.

Darf der Vermieter denn die Kaution zum Zwecke der Nebenkostensache länger[/b:ad9aa] als 6 Monate festhalten?

Ich habe gelesen, das Vermieter Kautionen spätestens 6 Monate nach Vertragsende auszahlen müssen.

Susanne Experte!

Nicht auszahlen, abrechnen!

Dann steht in der Abrechnung: Einbehalt von x Euro wg. zu erwartender Nachzahlung aus Nk Abrechnung.
Dabei sind 350.- Euro kein angemessener Betrag, das ist einfach zuviel. Gleichzeitig könnte man davon ausgehen, dass der VM den Betrag der NK-Vorauszahlung absichtlich zu niedrig bemessen hat, wenn er von so einer hohen Nachzahlung ausgeht.
Ich würde die VM schriftlich auf Auszahlung der gesamten Kaution mahnen!

Der_Mario Experte!

Darf der Vermieter denn die Kaution zum Zwecke der Nebenkostensache länger[/b:29083] als 6 Monate festhalten?[/quote:29083]Wenn er für die Abrechnung länger braucht, dann darf er ggf. einen angemessenen Teil zurückbehalten. Ein pauschales JA[/i:29083] oder NEIN[/i:29083] ist hier nicht möglich. Der BGH hat entschieden, dass das von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Ben Grimm


Dabei sind 350.- Euro kein angemessener Betrag, das ist einfach zuviel. Gleichzeitig könnte man davon ausgehen, dass der VM den Betrag der NK-Vorauszahlung absichtlich zu niedrig bemessen hat, wenn er von so einer hohen Nachzahlung ausgeht.
Ich würde die VM schriftlich auf Auszahlung der gesamten Kaution mahnen![/quote:c46d2]

So sehe ich das auch, 350 ,- sind einfach nicht angemessen! Und die Nebenkosten sind eh nur ein Vorwand. Wir vermuten das sie, was sie eigentlich ja nicht darf, das Geld ins Häuschen investiert hat und mit so einem schnellen Auszug unsererseits nicht gerechnet hat. Deshalb steckt sie nun in Zahlungsschwierigkeiten.

Ich habe die Sache zwischenzeitlich meinem Anwalt übergeben, schaun wir mal.

Danke für die Tipps!!! <!-- s :) --><!-- s :) -->

WoWi


So sehe ich das auch, 350 ,- sind einfach nicht angemessen! Und die Nebenkosten sind eh nur ein Vorwand. Wir vermuten das sie, was sie eigentlich ja nicht darf, das Geld ins Häuschen investiert hat und mit so einem schnellen Auszug unsererseits nicht gerechnet hat. Deshalb steckt sie nun in Zahlungsschwierigkeiten.
Ich habe die Sache zwischenzeitlich meinem Anwalt übergeben, schaun wir mal.
Danke für die Tipps!!! <!-- s :) --><!-- s :) -->
[/quote:25012]

Zunächst einmal sei mir eine grundsätzliche Bemerkung zu diesem Forum gestattet. Ich bin zwar neu angemeldet, verfolge aber das Geschehen seit geraumer Zeit und bin entsetzt, mit welchem 'gefährlichen Halbwissen' mietrechtliche Ratschläge verteilt werden. Auffallend hierbei ist, dass es dann auch immer die gleichen User sind.

Das vorweg, nun zur eigentlichen Frage:

Nach meinem Dafürhalten muss hier erstmal geklärt werden, welches Abrechnungsergebnis in der BK-Abrg. 2006 vorlag. Gab es da eine Nachzahlung? Wenn ja, wie hoch?

Lesen bildet! Grundsätzlich erst mal das Eingangsposting lesen, aus dem hervorgeht, dass der Fragesteller nur 3 Monate dort gewohnt hat. Für den Fragesteller ergibt sich demnach keine Abrechnung aus 2006 ! Die Mod[/color:25012][/quote:25012]

Zum Zweiten ist es bundesweit zu Erhöhungen sämtlicher Energieversorger gekommen, sodass eine Steigerung der Kosten in der zu erstellenden BK-Abrg. zu erwarten ist.

Selbstverständlich muss der Vermieter für die Kaution eine Abrechnung erstellen. Und das spätestens nach 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Da der Fragesteller nunmehr zwischenzeitlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, sei noch der Hinweis erwähnt, dass es auch bei Anwälten viele 'schwarze Schaafe' gibt, die aber bei falscher Rechtsberatung schadenersatzpflicht gemacht werden können.
[quote:25012][color=#FF0000:25012]Offensichtlich bist ja nur Du allwissend - die Forenuser sind dumm und die Anwälte noch dümmer...[/color:25012][/quote:25012]

Liebe Grüße

WoWi

berta1

hallo
grundsetzlich sind die 350 euro zu hoch für 3 monate , aber mir ist es auch schonmal passiert das ich nach einen harten Winter ausgezogen bin. also ende april und vorher 2 jahre dort gewohnt habe nie großartige nachzahlungen hatte und plötzlich 280 euro nachzahlen musste. das hatte damit zu tun das klar sich die heizpreise erhöht hatten und ich nicht wie in den vorherigen jahren das ganze jahr eingezahlt habe. und in diesen fall ist es sicher ähnlich die kündigung war zum 30.4. also haben sie nur im winter dort gewohnt und verhältnismässig wenig betreibskosten gezahlt. aber dafür muss es oder wird es eine betriebskostenabrechnung geben.

Ben Grimm


Zunächst einmal sei mir eine grundsätzliche Bemerkung zu diesem Forum gestattet. Ich bin zwar neu angemeldet, verfolge aber das Geschehen seit geraumer Zeit und bin entsetzt, mit welchem 'gefährlichen Halbwissen' mietrechtliche Ratschläge verteilt werden. Auffallend hierbei ist, dass es dann auch immer die gleichen User sind.
[/quote:e006d]
Warum liest Du denn in diesem Forum, scheinst ja nicht viel davon zu halten :?:

Zum Zweiten ist es bundesweit zu Erhöhungen sämtlicher Energieversorger gekommen, sodass eine Steigerung der Kosten in der zu erstellenden BK-Abrg. zu erwarten ist.
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Für 3 Monate wohnen, in 50 qm, Nebenkosten von insgesamt 560 Euro!!! UUUAAAAHHHH HAAA HAAAA....!!!!![/b:e006d] <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Da der Fragesteller nunmehr zwischenzeitlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, sei noch der Hinweis erwähnt, dass es auch bei Anwälten viele 'schwarze Schaafe' gibt, die aber bei falscher Rechtsberatung schadenersatzpflicht gemacht werden können.
[/quote:e006d]
<!-- s :shock: --><!-- s :shock: --> Bitte verschieben nach Tipps die die Welt nicht braucht.

Der_Mario Experte!

(…) bin entsetzt, mit welchem 'gefährlichen Halbwissen' mietrechtliche Ratschläge verteilt werden. Auffallend hierbei ist, dass es dann auch immer die gleichen User sind.[/quote:e8d2b]Muss ich mich da jetzt angesprochen fühlen? <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Selbstverständlich muss der Vermieter für die Kaution eine Abrechnung erstellen. Und das spätestens nach 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.[/quote:e8d2b]Soviel zum Thema „gefährliches Halbwissen“! Das ist so nicht richtig. &quot;Spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses&quot; ist falsch.

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter berechtigt ist, für eine zu erwartende Nachforderung einen angemessenen (!) Teil der Kaution einzubehalten. Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Kaution, der auch etwaige Nachforderungen für Betriebskosten abdecke. Insofern ist es dem Mieter zuzumuten, bis zur Abrechnung über die Betriebskosten durch den Vermieter auf die Rückzahlung der restlichen Kaution zu warten.
Allerdings ist der Vermieter gehalten, die Abrechnung nicht unnötig zu verzögern, wenn die Abrechnung schon möglich ist, z.B. weil die Versorgungsunternehmen bereits ihm gegenüber die Abrechnungsdaten mitgeteilt haben. Dem Vermieter muss aber auch dann eine angemessene Zeit zur Abrechnung verbleiben, die u. U. so lang wie die gesetzlich vorgesehene Abrechnungsfrist (12 Monate) ausfallen kann. (Urteil v. 18.01.2006 - Az.: VIII ZR 71/05)

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