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Kaution und Rückzahlung

Der Vermieter muss über die Kaution innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses abrechnen. (LG Berlin, Az. 63 S 150/98, aus: NZM 1999, S. 960; AG Leipzig, Az. 99 C 841/01, aus: WM 2002, S. 376)

Hat der Vermieter das Haus veräußert und dem Erwerber auf Verlangen die Kautionen ausgehändigt, bleibt er als ursprünglicher Sicherungsnehmer rückzahlungspflichtig. Der Mieter kann von ihm Rückzahlung verlangen, ohne vorher den Erwerber zur Rückzahlung aufgefordert zu haben. Das gilt auch, wenn der Erwerber einer Rückzahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. (BGH, Az. XII ZR 124/97, aus: ZMR 1999, S. 537)

Ist das Haus veräußert worden, haftet der Erwerber für die Rückzahlung der Kaution auch dann, wenn sie ihm vom Verkäufer gar nicht ausgehändigt wurde. Diese Vorschrift nach dem neuen § 566a BGB gilt nicht für Kaufverträge über vermieteten Wohnraum, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 7 C 194/01, aus: MM 7+8/02, S. 10)

Hat der Vermieter die Kaution einem Zwangsverwalter überlassen müssen, so haftet der Vermieter weiterhin gegenüber dem Mieter für die Rückzahlung der Kaution. Er kann nicht die Rückzahlung verweigern mit dem Hinweis, die Kaution an den Zwangsverwalter ausgehändigt zu haben. (LG Berlin, Az. 67 S 275/00, aus: MM 6/01, S. 3 8)

Wurde die Kaution dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlos zurückgezahlt, ohne über die Betriebskosten extra abzurechnen, so hat der Vermieter stillschweigend auf die Nachzahlung aus einer später erstellten Betriebskostenabrechnung gegenüber dem ehemaligen Mieter verzichtet und seinen Anspruch auf Nachzahlung verwirkt. (AG Berlin Schöneberg, Az. 103 C 333/97, aus: GE 18/97, S. 1175; AG Berlin Schöneberg, Az. 16b C 368/99, aus: GE 2000, S. 474) Das auch für alle anderen Ansprüche gegenüber dem Mieter, die bei Rückzahlung der Kaution bereits fällig waren und nicht in Abzug gebracht wurden; denn mit der Rückzahlung erstellt der Vermieter eine Abrechnung und gibt damit zu erkennen, dass keine Forderungen mehr bestehen. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 133/00, aus: WM 2001, S. 439)
Fall: Der Vermieter hatte dem Mieter die Kaution vorbehaltlos zurückgezahlt und offene Mietschulden nicht abgezogen. Der Mieter durfte somit davon ausgehen, dass ihm die Mietschulden erlassen wurden.

Hat die Kaution nicht der Mieter, sondern das Sozialamt für den Mieter geleistet, ist bei Auszug des Mieters die Kaution auch an das Sozialamt zurückzuzahlen. (LG Aachen, Az. 7 S 86/2000, aus: NZM 2000, S. 1179)
Stichwörter: kaution + rückzahlung

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