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Tarifliche Ausschlussfristen

Vorsicht beim Hinhalten

Beruft sich der Arbeitgeber auf eine tarifliche Ausschlussfrist, kann dies nur ausnahmsweise in besonders krassen Fällen rechtsmissbräuchlich sein.

Der Fall: Nachdem tarifliche Zahlungen ausgeblieben waren, teilte der in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Arbeitgeber der Belegschaft mit, er plane bei entsprechender wirtschaftlicher Lage das Geld im ersten Quartal des Folgejahres zur Auszahlung zu bringen. Im Vertrauen darauf warteten die ArbeitnehmerInnen zunächst ab. Als sie dann ihre Forderungen geltend machten, berief sich der Arbeitgeber auf den Verfall der Ansprüche durch Ablauf der Ausschlussfrist. Das Gericht gab ihm Recht.

Das Arbeitsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Beginn des Laufs einer tariflichen Ausschlussfrist nur durch eine entsprechende Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Diese Vereinbarung müsse auch einen konkreten Fälligkeitszeitpunkt enthalten.

Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 23. April 1998 - 5 Ca 865a/98
Stichwörter: tarifliche + ausschlussfristen

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