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Warme Betriebskosten
Bei den sog. warmen Betriebskosten handelt es sich um die Kosten für Heizung und Warmwasser. Der Gegensatz sind die sog. kalten Betriebskosten.
Die Umlage der warmen Betriebskosten ist in § 27 Absatz 1 iVm Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 Zweite Berechnungsverordnung sowie in der Heizkostenverordnung geregelt.
Über sie muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen.