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Hallo,
ich bin gerade aus meiner Wohnung ausgezogen und habe genau 1 Jahr und 3 Monate darin gewohnt.
Mein Vermieter, will das ich die Lackierarbeiten für die Heizkörper anteilig übernehme, ich muss Duschkopf und sämtlich andere Kleinigkeiten austauschen bzw. komplett neu kaufen. Jetzt kommt dazu, dass am Waschbecken ein kleiner Farbklecks (ich habe die Wohnung nicht gestrichen) war den ich beseitigen musste. Leider befand sich darunter ein Schaden meines Vormieters. Mein jetziger Vermieter will jetzt das ich die Kosten für ein neues Waschbecken übernehme. Das blöde daran ist, dass ich den Farbfleck natürlich nicht im Übergabeprotokoll hatte und somit nicht festgehalten wurde.
Bin ich verpflichtet den Schaden zu nehmen? Genauso wie Duschschlauch etc. zu erneuern?
Danke schon mal vielmals im Voraus!
Im Vertrag habe ich folgende Klausel stehen:[/b:dab51]
1. Unter Berücksichtigung der in § 4, Ziffer 1, festgelegten Mietzinshöhen übernimmt der Mieter während der Mietzeit die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der handwerklich fachgerechte Anstrich der Decken und Wände mit weisser Dispersionsfarbe, die reinigung der PVC- bzw. Teppichböden sowie der Anstrich der innentüren, der Wohnungstür von innen, (bei naturholzfurnierten Türen mit Klarlack oder Politur), der Holzfenster (3 innenseiten) und der Heizkörper einschlie0ßlich der Heizrohre mit weisser Farbe. Sanitärobjekte und Armaturen sind - soweit erforderlich - zu entkalken.
2. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten fachmännisch auszuführen oder dem Vermieter die Kosten zu erstatten.
Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustand der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so siond die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen handwerklich fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinene Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.
3. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtrungen nach Absatz 2 hat der Mieter die Ausführungen dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
4. In der Regel werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre