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Anfechtung des Mietvertrags
Auch für einen Mietvertrag gilt: Vertrag ist Vertrag – beide Parteien haben sich an die dort getroffenen Vereinbarungen zu halten. In bestimmten Fällen kann aber auch ein Mietvertrag angefochten werden. Zum einen wegen Irrtums, zum anderen wegen arglistiger Täuschung oder Drohung. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nur dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag nie zustande gekommen wäre, hätte der anfechtende Vertragspartner Kenntnis über die Sachlage gehabt. Sobald dies der Fall ist, muss der Vertrag umgehend angefochten werden (BGB § 119, 121).

Bei arglistiger Täuschung oder Drohung kann der Vertrag ebenfalls angefochten werden. Die Frist beträgt ein Jahr. Sie beginnt allerdings erst, sobald die Täuschung bekannt ist beziehungsweise im Falle der Drohung dann, wenn die Zwangslage aufhört (§ 123,124 BGB).

Typische Gründe für eine Anfechtung sind beispielsweise: Der Vermieter verschweigt schwerwiegende Mängel, der Mieter gibt nachweislich falsche Auskünfte über sich.
Stichwörter: anfechtung + mietvertrags

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