forsetis 22.12.2012 14:38
Für Sie im Mietrechtslexikon gefunden:
1. Vorankündigung der Modernisierungsmaßnahme vor Baubeginn:
Zunächst muss der Vermieter spätestens 3 Monate vor Beginn der Baumaßnamen dem Mieter die beabsichtigte Baumaßnahme sowie die geschätzte Dauer genau erläutern -in Textform -, ebenso muß er die voraussichtliche zu erwartende Mieterhöhung dem Mieter - ebenfalls in Textfom - (Erläuterung zur >>>> Textform) dem Vermieter mitteilen. Der Mieter ist sodann berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang (Erläuterung zum >>>> Zugang) der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen ( § 554 Abs 3 BGB).
Ausnahme: gilt nicht bei unerheblichen Einwirkungen auf die Mieträume bei unerheblicher zu erwartender Mieterhöhung. In diesem Fall keine derartigen Verpflichtungen des Vermieters.
2. Folgen einer Versäumnis des Vermieters:
Versäumt es der Vermieter, dem Mieter eine entsprechende Mitteilung zu senden, hat dies auf die Wirksamkeit des späteren Mieterhöhungsverlangen keinen Einfluß, jedoch verlängert sich die Frist, ab der die neue erhöhte Miete zu zahlen ist auf 6 Monate, gerechnet ab dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens ( § 559b Abs 2 BGB ).
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/modernisierung.htm
Wegen des Termins sollten Sie sich frühzeitig mit der Firma in Verbindung setzten, um eine Lösung zu finden.