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Unwirksame Bauvertrags-AGB
In einem notariellen Bauträgervertrag war geregelt, dass „das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen“ sein sollte. Als der Käufer wegen zahlreicher Mängel die Wandelung verlangte, berief sich der Bauträger auf den bis 31.12.2001 geltenden § 11 AGB-Gesetz, wonach es einem Unternehmer möglich ist, Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Bauleistungen so einzuschränken, dass eine Wandelung nicht möglich ist.
Der Bundesgerichtshof vertrat jedoch die Auffassung, dass ein Ausschluss der Wandelung in Bauträgerverträgen nach dieser Bestimmung nicht zulässig ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Bauträger keine „Bauleistungen“ im Sinne des § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz erbringt. Danach erwies sich der Ausschluss des Wandelungsrechts als unwirksam.
Hinweis: Die Entscheidung hat auch nach der Aufhebung des AGB-Gesetzes zum Ende letztes Jahres Wirksamkeit. Eine gleichlautende Regelung befindet sich nämlich jetzt in § 309 Nr. 8b BGB wieder.
Urteil des BGH vom 08.11.2001
VII ZR 373/99
RdW 2002, 176