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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zulässige Vertragsstrafe in Bauvertrags-AGB

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauvertrags enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung (einschließlich Samstag) eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent der Auftragssumme zu zahlen hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann unwirksam, wenn die Klausel eine Obergrenze (von hier 10 Prozent) enthält.

Urteil des BGH vom 17.01.2002
7 ZR 198/00
NJW Heft 17/2002, Seite 12

1 Kommentar zu „Zulässige Vertragsstrafe in Bauvertrags-AGB”

Gast Experte!

Unwirksame Bauvertrags-AGB

In einem notariellen Bauträgervertrag war geregelt, dass „das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen“ sein sollte. Als der Käufer wegen zahlreicher Mängel die Wandelung verlangte, berief sich der Bauträger auf den bis 31.12.2001 geltenden § 11 AGB-Gesetz, wonach es einem Unternehmer möglich ist, Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Bauleistungen so einzuschränken, dass eine Wandelung nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof vertrat jedoch die Auffassung, dass ein Ausschluss der Wandelung in Bauträgerverträgen nach dieser Bestimmung nicht zulässig ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Bauträger keine „Bauleistungen“ im Sinne des § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz erbringt. Danach erwies sich der Ausschluss des Wandelungsrechts als unwirksam.

Hinweis: Die Entscheidung hat auch nach der Aufhebung des AGB-Gesetzes zum Ende letztes Jahres Wirksamkeit. Eine gleichlautende Regelung befindet sich nämlich jetzt in § 309 Nr. 8b BGB wieder.

Urteil des BGH vom 08.11.2001
VII ZR 373/99
RdW 2002, 176

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