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Anspruch auf Zeugnis trotz Strafverdachts
Auch einem Arbeitnehmer, der nach seinem Ausscheiden unter den Verdacht des strafbaren Geheimnisverrates gerät, steht ein „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ zu. Der Arbeitgeber darf die Erteilung nicht mit dem Hinweis auf das bevorstehende Strafverfahren verweigern, da zwischen der zu beurteilenden Arbeitsleistung und der nach Beendigung möglicherweise verübten Straftat kein direkter Zusammenhang besteht.
Urteil des ArbG Frankfurt a. Main
4 Ca 7902/01
Handelsblatt vom 27.05.2002