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Steigende Betriebskosten führen dazu, dass die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr kostendeckend sind und der Mieter nach Abrechnung der Betriebskosten über die vergangene Abrechnungsperiode oftmals erhebliche Nachzahlungen leisten soll. <br />
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Zur Überprüfung der in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Beträge ist der Mieter berechtigt, die Originalbelege einzusehen. Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, kann der Mieter Klage auf Einsichtnahme erheben und die Zahlung von Nachforderungen ablehnen.<br />
Die Weigerung des Vermieters stellt nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.3.2000, Az.: 10 U 160/97, NZM 2001, 4
die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar und führt ferner dazu, dass ein Saldo aus der Nebenkostenabrechnung auch gerichtlich nicht durchsetzbar ist. <br />
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Zur Überprüfung der Abrechnung und Leistung der Nachzahlung hält das LG Berlin (Urteil vom 1.9.2000, Az.: 64 S 477/99, ZMR 2001, 33) eine Frist von zwei Wochen für ausreichend. <br />