Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Benutzung des Aufzugs

Ein Mehrheitsbeschluß, daß aus Sicherheitsgründen in einem 15-stöckigen Wohn- und Geschäftshaus der Aufzug von Besuchern nur bis zum 5. Obergeschoss (Ende der gewerblichen Nutzung) in Betrieb gesetzt werden kann und ab diesem Stockwerk die Benutzung erst dadurch ermöglicht wird, dass nunmehr der Wohnungsinhaber den Fahrstuhl rufen, unter Betätigung eines Schlüssels in Betrieb setzen und den Besucher im 5. Obergeschoss abholen muß, um dann gemeinsam mit ihm in das gewünschte Stockwerk zu gelangen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

OLG Köln, Beschluß vom 25.04.2001, Aktenzeichen: 16 Wx 29/01.
Stichwörter: benutzung + aufzugs

0 Kommentare zu „Benutzung des Aufzugs”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.