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Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung
Die Klägerin ist als Stationshilfe in einem Krankenhaus des Diakonischen Werks beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR). Diese beruhen auf Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) setzt sich je zur Hälfte aus Mitarbeitern (Dienstnehmervertretern) und aus Vertretern von Trägern Diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertretern) zusammen. Vor dem Hintergrund verstärkter Auslagerungen und Fremdvergaben von Arbeiten wurde auf Grund eines Beschlusses der AK mit Wirkung vom 1. September 1998 in einer Anlage 18 AVR die Abschaffung von Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H für Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen und deren Eingruppierung in die neu geschaffene Berufsgruppeneinteilung W geregelt. Die Grundvergütung der Klägerin liegt seither deutlich niedriger. Auf Grund einer Übergangsregelung gibt es eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zur bisherigen Vergütungsgruppe, die durch allgemeine Vergütungserhöhungen und Höhergruppierungen aufgezehrt wird. Die Klägerin verlangt für die Monate April bis Dezember 1999 die ihr abgezogenen monatlichen Anrechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 326,88 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der AVR in der jeweiligen Fassung hat sich die Klägerin dem Bestimmungsrecht der Arbeitsrechtlichen Kommission über den jeweiligen Inhalt der AVR unterworfen (§ 317 Abs. 1 BGB). Auch paritätisch zusammengesetzte, unabhängige Kommissionen können bestimmungsberechtigte "Dritte" iSv. § 317 Abs. 1 BGB sein. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist unabhängig und paritätisch besetzt. Die Änderung der Vergütung der Klägerin war nicht offenbar unbillig iSd. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie sich aus der Vorbemerkung der Anlage 18 AVR ergibt, wurden im Hinblick darauf, daß Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen in den letzten Jahren verstärkt ausgelagert oder fremdvergeben wurden, die Eingruppierungsvorschriften von einigen H-Gruppen gestrichen und eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur geschaffen, um bestehende Arbeitsplätze innerhalb der Diakonie zu erhalten. Darin lag keine offenbar unbillige Entscheidung.

BAG, Urteil vom 15. November 2001 - 6 AZR 88/01 - Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 Sa 1827/00 -

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