Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe eine Frage zum Thema Wohnungsbesichtigungen.
Ich habe meine Mietwohnung in Hamburg gekündigt und muss nun mit meiner Vermieterin Termine zur Besichtigung machen.

Laut dem Hamburger Standart Mietvertrag hat sie sich das recht eingeräumt 2 mal die Woche Werktags zwischen 16 und 19 Uhr meine Wohnung zu besichtigen. Die Termine schlägt sie vor und dürfen auch kurzfristig sein.

Ist diese Klausel überhaupt rechtens?

Nach dem zu Urteilen was ich bis jetzt im Internet gefunden habe, sind Begehungen mehr als 1 mal die Woche nicht zu mutbar und müssen drei Tage vorher angemeldet werden.
Besonders bei den Samstagen, die ich mir freihalten will, da ich ganztags arbeite und nebenbei studiere, stellt sie sich quer. Auch da war ich der Meinung dass Beruftätige dort einem gewissen Schutz geniessen.

Den Artikel zum Thema Besichtigungen hier auf der Seite habe ich bereits gelesen. Dieser ist jedoch recht allgemein und behandelt leider nicht meine spezielle Problematik.

Weiß irgendjemand wie die rechtliche Lage in dieser Situation aussieht?


Vielen Dank!


Gruss

Sebastian
Stichwörter: besichtigung + woche

2 Kommentare zu „Besichtigung 2 mal die Woche?”

capo Experte!

Das liegt daran, dass deine Situation keine Besichtigung, sondern eine Wohnungsvorführung ist. Sie dient der Weitervermietung und ist damit rechtens. Du hast die Wohnungsvorführungen zu tolerieren und zu unterstützen.

Gast Experte!

das sagt der Deutsche Mieterbund e.V. auf seiner Internetseite dazu:

"... Der Mieter muss Miet- oder Kaufinteressenten nur dann in die Wohnung lassen, wenn sie in Begleitung des Vermieters oder der Hausverwaltung erscheinen oder wenn sie sich nach vorheriger Anmeldung durch den Vermieter ausweisen können.

Der Vermieter muss jede Wohnungsbesichtigung vorher anmelden. Die meisten Gerichte gehen von einer Frist von 3 bis 4 Tagen aus. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Reparaturen usw., reicht sicherlich auch eine kürzere Vorabinformation. Soweit Besichtigungstermine mit Dritten, also Miet- oder Kaufinteressenten, vereinbart werden, muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Bietet der aufgrund seiner Berufstätigkeit nur Samstagstermine an, kann der Vermieter nicht auf einen Besichtigungstermin von Montag bis Freitag pochen.

Der Mieter muss sich nicht ständig für eventuelle Besichtigungstermine zur Verfügung stellen: Er genügt seiner Pflicht, wenn er sich an einem Tag in der Woche für drei Stunden zur Besichtigung der Wohnung bereit hält, das hat schon das Reichsgericht entschieden. ..."

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.