mono 06.05.2012 10:22
Hört sich gruselig an - bei Einzelvermietern fortgeschrittenen Alters aber leider kein ungewöhnliches Gebahren. Zu den einzelnen Punkten:
Was für ein Putzmittel tun Sie ins Putzwasser oder "Haben Sie eigentlich einen Staubsauger? Ich habe Sie noch nie saugen gehört
Das hat die Vermietern absolut nicht zu interessieren - auch kann hier kein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden !
Vor allem wollte sie mehrfach meine Wohnung betreten mit der Begründung, sie wolle kontrollieren, ob alles sauber ist und als Vermieterin darf sie das
Nein, darf Sie nicht ! Sie haben das Besitzrecht. Eine Besichtigung ist nur in ganz engen Grenzen legitim. Das vorgenannte Interesse begründet ein solches Besichtigungsrecht nicht.
Es stände im Mietvertrag, das sie in meine Wohnung darf und zwar einmal pro Monat nach Vorankündigung.
Die Klausel ist im Rahmen eines Formularvertrages m.E. unwirksam, da Sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.
Zudem weiß sie nicht mehr, wie die Küche von mir ist.
Geht sie auch nichts an.
Sie wäre ja immer freundlich zu mir gewesen und sie hätte genug eigene Sorgen und sie geht zur Polizei und dann kommt sie mit Polizei in meine Wohnung.
Ihre eigenen Sorgen sind ihr eigenes Problem. Ganz sicherlich kommt die Dame nicht mit der Polizei in Ihre Wohnung - weshalb auch. Für die Polizei gibt es hierfür keinerlei Veranlassung geschweigedenn Rechtsgrundlage. Ein gewaltsames Eindringen würde Gefahr im Verzug (nicht vorliegend) oder einen gerichlichen (Räumungs-) Titel voraussetzen. Beides liegt jedoch nicht vor.
musste mir sagen lassen, das sie beim Anwalt war und lt. diesem sie die Wohnung betreten darf
Da würde ich mich an Ihrer Stelle nicht nevös machen lassen. Kaum vorstellbar, dass ein Anwalt ihr sowas erzählt hat. Grds. besteht zwar ein Besichtigungsrecht, jedoch lediglich nach vorheriger Anmeldung und lt. herrschender Rechtssprechung auch nur ein- maximal zweimal im jahr.
Es stände noch gar nicht fest, das sie in meine Wohnung zieht.
Sowieso. Hierfür wäre zunächst ein Kündigung des Mietverhältnisses Voraussetzung. Diese jedoch noch gar nicht vorzuliegen.
Lesen Sie bitte auch hierzu:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigenbedarf.htm
Fraglich ist auch, ob der Eigenbedarf nicht bei Vertragsschluss schon vorhersehbar war und die Eigentümerin mit Ihrem Begehren ausgeschlossen ist.
Zweimal hat sie die Frage gestellt, ob ich was zu verbergen hätte.
Dieses Verhalten grenzt nun schon fast an Nachstellung. Unser Strafgesetzbuch stellt ein solches Verhalten mittlerweile sogar unter Strafe. Überlegen Sie sich, ob Sie den Spiess nicht einfach umdrehen möchten:
http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
Zusammenfassend gilt:
Das Verhalten ihrer Vermieterin mutet pathologisch an und scheint eine ernsthafte Einschränkung Ihrer Lebensqualität mit sich zu bringen. Rechtlich hat Ihrer Vermiertin m.E. keinerlei Möglichkeiten - Sie jedoch schon !!
Ziehen Sie in Erwägung, eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und sich über Ihre Möglichkeiten aufklären zu lassen.