Susanne
Sind die Schönheitsreparaturen nicht zur Zufriedenheit, muss der VM eine Nachfrist einräumen. Natürlich schuldet der Mieter dadurch weder mehr NK oder Miete etc.
Ich würde mir auf jeden Fall diese schriftliche Bestätigung des Fachbetriebs geben lassen und dem VM, für den Fall dass er nicht zufrieden ist, eine Kopie überlassen. Dadurch kannst du ihm schriftlich geben, dass die Arbeiten mehr als nur fachgerecht ausgeführt wurden.
jnani
Hallo Bart
normalerweise ist die Endrenovierungszeit Mietzeit, aber in diesem Fall bist Du grundsätzlich Deinen Verpflichtungen nachgekommen (bis Mietende?!) und ich würde dem Vermieter die Bestätigung des Fachbetriebes zukommen lassen.
Damit bist Du aus der Sache draußen, denn üblicherweise ist die Formulierung im Mietvertrag "durch einen Fachbetrieb" o.ä.
Möglicherweise kannst Du auch mal die neuen Regelungen des BGH in Betracht ziehen, wenn z.B. ein starrer Fristenplan für die Schönheitsreparaturen vorlag und sie tatsächlich z.B. aufgrund der kurzen Mietzeit gar nicht notwendig waren?!
Meines Erachtens kann die Zeit zwischen Mietende (1. Abnahme?!) und heute nicht als Mietzeit angesehen werden. Insofern ist für diese Zeit auch keine Miete und Nebenkosten zu zahlen.
Viele Grüße
Jnani
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
sicherlich kann die Bestätigung eines Malers schon sehr hilfreich sein, wenn Sie beweisen müssen, dass Sie die Schönheitsreparaturen vertragsgemäß durchgeführt haben. Je mehr fachkundige Zeugen, desto besser !
In Abweichung zu den Vorschreibern erlaube ich mir jedoch nachfolgenden Hinweis: Wurde die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparturen wirksam auf den Mieter abgewälzt (was sehr häufig nicht der Fall ist), so sind die Schönheitsreparutren grundsätzlich bis zum Ende der Mietzeit durchzuführen. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Vorabnahme etwa einen Monat vor Beendigung des Mietverhältnisse, bei der Mieter und Vermieter klären können, was alles zu tun ist.
Hat der Vermieter zu Recht die Abnahme der Wohnung verweigert (wobei er nicht berechtigt ist, die Annahme der Schlüssel zu verweigern) und ist er aufgrund unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen verhindert, die Wohnung unmittelbar weiterzuvermieten, so kann er diesen Mietausfallschaden gegenbüber dem säumigen Mieter geltend machen. Der Vermieter muss jedoch beweisen, dass er auch tatsäclhlich einen Nachmieter an der Hand gehabt hätte, der die Wohnung unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses anmieten wollte und dies aufgrund der unzureichend durchgeführten Schönheitsreparaturen nicht getan hat.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt
el_barto
Danke für eure Hilfe,
hatte dann wie schon gesagt einen formlosen Brief mit meinem Maler aufgesetzt und auch meinen Vermieter schon vor der Abnahme darauf hingewiesen, entweder er hatte wirklich nichts auszusetzen oder es hat ihm die Argumente genommen, auf jeden Fall hat er die Wohnung dann anstandslos abgenommen.
Das Übernahmeprotokoll enthält also keine Fehler, heißt das also auch das er in der üblichen Dreimonatsfrist die Kaution komplett zahlen sollte oder ist es üblich, das man als Vermieter eine NK- Vorauszahlung einbehält?
Von einem Mietausfallschaden und damit einem Nachmieter hat er nichts gesagt. Er meint aber das er noch die Nebenkostengrundkosten für den Monat nach Mietende haben möchte.
Ist das korrekt oder soll ich bei der Nebenkostenabrechnung dann nachhacken?
Grüße Bart