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Durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit
Arbeitsgericht Gotha

E n t s c h e i d u n g s d o k u m e n t a t i o n

Beschluß vom: 03.04.2001

Aktenzeichen: 3 BV 1/01


nicht rechtskräftig

zugestellt an Beteiligte am 19.04.2001

für Prüfungszwecke (JPA) vorgesehen

zur Veröffentlichung vorgesehen (Verteiler: BAG, LAGe, Thür.ArbGe, Internet)

Entscheidungsstichwort: durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit

Entscheidungsrelevante Vorschriften:
Richtlinien 89/391/EWG Art.2 und 93/104/EG Art. 2,16,17


Sachverhalt:


Vor dem Arbeitsgericht Gotha wurde im Rahmen eines Beschlußverfahrens (Az.:3BV 1/01) darüber verhandelt, ob der RahmendienstplanRettungsdienst beim DRK Kreisverband I. hinsichtlich der vereinbarten durschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gegen die Richtlinie 93/104 des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstößt. Anlaß des Verfahrens war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03. Oktober 2000, Rechtssache C 303/98 zur Anwendung der Arbeitszeitrichtlinieauf Ärzteteams im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst und Schichtarbeit.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gotha, in der der Betriebsrat obsiegte, ist eine Betriebsvereinbarung, wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 49 Stunden beträgt, unwirksam.


Leitsätze


1. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Union Nr. 93/104 vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Anwendungsbereich des DRK- Tarifvertrages insbesondere hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Arbeitszeit und Ruhezeit einschlägig. Gemäß dieser Richtlinie darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro sieben Tage Zeitraum 48 Stunden, einschließlich der Überstunden, nicht überschreiten, was auch für den Schichtplan im Rettungsdienst des DRKKreisverband I. gilt.

2. Die maßgebliche Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie ist die gesamte Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitszeit ist auch Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit. Davon zu unterscheiden ist die Ruhezeit. Zeiten der Rufbereitschaft in denen die Arbeitnehmer frei über ihre Zeit verfügen können und eigenen Interessen nachgehen könnten, gelten als Ruhezeit.

3. Unter Beachtung dessen verstößt eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung im Leistungsbereich des Rettungsdienstes eines DRK Kreisverbandes auch unter Zugrundelegung des DRK-Tarifvertrages gegen die Richtlinie 93/104, soweit dadurch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit den Zeitraum von 48 Stunden übersteigt und ist rechtsunwirksam.

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