Christoph_A.
Die Mängel dürften kaum einen Grund zur fristlosten Kündigung darstellen. Deswegen kannst du wohl nur mit drei-monatiger Frist kündigen, was jedem Mieter zumutbar ist, wie schon der BGH entschieden hat.
Falls denn ein Mangel vorliegt, der zur Mietminderung berechtigt (das ist von verschiedenen Faktoren abhängig), erst den VM zur Beseitigung mit ausreichender Fristsetzung auffordern, um dann gegebenenfalls eine Mietminderung durchzuführen.
Aber in Deinem Fall scheint ein Auszug wohl der bessere Weg zu sein. Aber nur mit drei-monatiger Frist.