Gast
Nichtraucherschutz in der Wohnung
Stand: September 2003
Mietminderung von 5 % - 20 %
Die vielen Klagen von Nichtrauchern, die über oder neben Rauchern wohnen, zeigen, dass man nicht einmal in der eigenen Wohnung vor dem Tabakrauch rücksichtsloser Menschen sicher ist.
Warum das so ist, sei hier kurz dargestellt: Warme Luft steigt nach oben, kalte Luft strömt unten nach. Diesem Naturgesetz folgend dringt Tabakrauch über alle durchlässigen Stellen in darüber liegende Räume, vorwiegend über Abluftkamine, Elektroleitungen (Steckdosen), Türen und Fenster. Doch auch durch kleinste Risse im Boden oder an den Stellen, wo Gas-, Wasser- und Heizungsrohre in die Wohnung hinein- und hinausführen, kann Tabakrauch in andere Wohnungen gelangen und das Leben zur Qual werden lassen. Selbst Betonwände können die feinsten Teile des Tabakrauchs im Laufe der Zeit nicht abhalten.
Häufig vermindert die Abdichtung derartiger Stellen oder gar ganzer Flächen die gesundheitliche Belastung. Es gelingt aber nicht immer. Außerdem ist es meist unmöglich, in der Wohnung einen so großen Überdruck zu erzeugen, dass der in Abluftkaminen und Leitungsschächten befindliche Tabakrauch ferngehalten wird. Zusätzlich erhalten die Nichtraucher durch das geöffnete Fenster statt frischer Luft häufig Tabakgestank und auf einen Aufenthalt auf dem Balkon oder der Terrasse müssen sie gänzlich verzichten, weil ihnen sonst die Tabakrauchschwaden ihres unter oder neben ihnen wohnenden Nachbarn, der in den eigenen vier Wänden nicht rauchen will oder darf, um die Nase wehen. Eine sehr unerfreuliche Situation.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bieten sich?
Von einem Recht auf Nichtraucherschutz, wie es inzwischen für den Arbeitsplatz ausdrücklich formuliert ist, sind wir beim Schutz gegen rauchende Nachbarn noch weit entfernt. Auch wenn es einzelne Urteile gibt, die ein wenig Hoffnung machen, steht ein Urteil, das einem Mieter oder Eigentümer das Rauchen nur dann erlaubt, wenn er dabei die Anforderungen erfüllt, die an einen wirksamen Nichtraucherschutz zu stellen sind, noch aus. Mietminderungen von 5, 10 oder 20 Prozent sind kein adäquater Ausgleich für verlorene Lebensqualität. Zwar gilt für das Zusammenleben der Menschen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, doch sind die Gerichte bisher kaum bereit gewesen, diesen das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz auch auf den Schutz der Nichtraucher in der Wohnung anzuwenden. Fast alle derartigen Urteile sind allerdings in der ersten Instanz gefällt worden. Urteile in höchster Instanz stehen noch aus. Hier eine Reihe von Urteilen zur Meinungsbildung:
Urteile, die direkt mit dem Nichtraucherschutz zu tun haben
Rauchen von Zigarren auf dem Balkon ohne Einschränkung erlaubt
Amtsgericht Bonn unter Aktenzeichen 6 C 510/98
Rauchen von Zigaretten auf dem Balkon rechtfertigt keine Mietminderung
Amtsgericht Wennigsen unter Aktenzeichen 9 C 156/01
Rauchen im Treppenhaus nicht gestattet.
Amtsgericht Hannover unter Aktenzeichen 70 II 414/99
Für Beschränkung der Entlüftung überdurchschnittlicher Zigarettenkonsum erforderlich
Amtsgericht Düsseldorf unter Aktenzeichen 24 C 6287/99
Eine Schachtel Zigaretten am Tag sei nicht übermäßig
Mietminderung bei nicht hinreichender Abdichtung der Zwischendecke gegen Tabakrauch
Amtsgericht Münster unter Aktenzeichen 38 C 412/87
20 % Mietminderung wegen Zigarettenrauch aus darunter liegender Wohnung
Amtsgericht Braunschweig unter Aktenzeichen 113 C 3869/92
Urteile, die auf den Nichtraucherschutz angewendet werden können
5 % Mietminderung bei Wassereintritt durch undichte Fenster
Landgericht Berlin unter Aktenzeichen MDR 82, 671
20 % Mietminderung wegen lärmender Mitmieter
Amtsgericht Lünen/Werne unter Aktenzeichen Zw 14 C 182/86
10 % Mietminderung bei Belästigungen durch dichte übelriechende Schwaden eines Wäschetrockners
Landgericht Köln unter Aktenzeichen 10 S 201/89
5 bis 10 % Mietminderung bei mit Schadstoffen belastetem Trinkwasser
Amtsgericht Hamburg unter Aktenzeichen WuM 90,383 und WuM 92,11
56 % Mietminderung bei mit Formaldehyd belasteter Luft
Landgericht München unter Aktenzeichen WuM 91, 584
50 % Mietminderung bei mit Asbest belasteter Luft
Landgericht Dortmund unter Aktenzeichen ZMR 1994, 4190
Mietminderung bei Rückständen von Asbestfasern auch ohne Nachweis einer Gesundheitsgefahr
Landgericht Mannheim unter Aktenzeichen 4 S 213/95
Mietminderung bei nachträglich installierter Mobilfunkantenne
Landgericht München I unter Aktenzeichen 14 S 6614/98
Beschränkung der Klavierspielzeit nach den Umständen des Einzelfalls auf täglich 1 ½ Stunden möglich
Oberlandesgericht Frankfurt/Main unter Aktenzeichen 20 W 148/84
Anspruch auf Beseitigung eines Komposthaufens bei unzumutbarer Geruchsbelästigung
Landgericht München unter Aktenzeichen 23 O 14452/86
Grillen auf dem Balkon nur einmal im Monat
Amtsgericht Bonn unter Aktenzeichen 6 C 545/96
Einbau einer Dunstabzugshaube gegen Küchengerüche zumutbar.
Oberlandesgericht Köln unter Aktenzeichen 16 Wx 67/97
In der Urteilsbegründung heißt es: "Geruchsbelästigungen sind dabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet."
Wie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zu den Küchengerüchen zeigt, sind die Richter in höheren Instanzen eher bereit, ihre Entscheidungen auf der Basis des für ein gedeihliches Zusammenleben notwendigen Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme zu treffen. Insbesondere beim Nichtraucherschutz, der eindeutig ein Gesundheitsschutz ist, darf gegenseitige Rücksichtnahme nicht so wie bisher in einer einseitigen Bevorzugung des Lustrechts der Raucher bestehen.
Auch das Urteil des Landgerichts München I, wonach eine Mietminderung berechtigt ist, wenn sich Mieter durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen, kann auf den Nichtraucherschutz angewandt werden. Es sei dabei belanglos, so die Richter, dass diese Anlagen rechtlich zulässig seien und alle gegenwärtigen in Deutschland geltenden Grenzwerte einhielten. Entscheidend sei allein, ob der Mieter aufgrund der nachträglichen Änderung unmittelbar über seiner Wohnung eine Beeinträchtigung des Wohnwertes hinnehmen müsse. Dies müsste dann analog auch für Nichtraucher gelten, deren neue Nachbarn rauchen.
Der Gang vor Gericht kann jedoch nur das letzte Mittel sein. Zuvor sollte geklärt werden, ob nicht auf andere Weise Abhilfe zu schaffen ist.
Welche technischen Maßnahmen helfen, die Rauchbelastung zu vermindern?
Zunächst gilt es herauszufinden, an welchen Stellen Tabakrauch in die Wohnung dringt. Dabei hilft vor allem das Riechorgan Nase.
Steckdosen: Die Elektrokabel sind in der Regel in biegsamen Kunststoffröhrchen verlegt, die an den Steckdosen enden. Nach Abnahme der Steckdose (vorher Stromzufuhr durch Ausschalten der Sicherung unterbrechen!) kann man die Austrittsstellen mit einer Dichtungsmasse auf Acrylbasis oder aus Silikon abdichten.
Heizungs-, Wasser,- Abwasser-, Gas- und Elektroleitungen: Dort, wo die Rohrleitungen aus der Wand austreten, bilden sich häufig Risse, die sich wie bei den Steckdosen abdichten lassen.
Randbereiche von Fußboden und Decke: Deutlich schwieriger zu beseitigen sind die Undichtigkeiten in den Randbereichen von Fußboden und Decke. Häufig müssen Holzdecken, Teppiche und andere Bodenbeläge entfernt werden, damit man überhaupt an die undichten Stellen herankommt. Dies erfordert in der Regel einen versierten Handwerker und ist mit hohen Kosten verbunden.
Abluftkamine für Heizung, Bad und WC: Warme Luft ist leichter als kalte Luft und steigt deshalb auf. Nach diesem Grundprinzip funktionieren die Abluftkamine. Doch kann die Wirkung durch Luftschichtung (Inversionswetterlage), Windrichtung- und Windstärke, Druck- und Temperaturverhältnisse in den Wohnungen (geschlossene/geöffnete Fenster, geheizte/ungeheizte Räume) so stark beeinträchtigt werden, dass aus den Abluftkaminen Luft und damit auch Tabakrauch in die Wohnungen dringt. Hier hilft wirksam nur der Einbau einer Abluftklappe, die sich automatisch dann schließt, wenn der Luftdruck im Abluftkamin größer ist als in der Wohnung. Die Abluftklappe bedarf ständiger Wartung.
Wohnungstüren: Diese lassen sich in der Regel leicht abdichten, indem der Türrahmen mit einem der in Heimwerkermärkten angebotenen Dichtbänder versehen wird. Auch für das Türschloss gibt es Verkleidungen, die dafür sorgen, dass der Tabakmief an dieser Stelle keinen Durchlass findet.
Fenster: Auch die Fenster können mit Dichtbändern so isoliert werden, dass kein Molekül von draußen in die Wohnung dringt. Doch Fenster dienen ja nicht nur dazu, sich gegen Luft von draußen abzuschotten, sondern auch dazu, frische Luft in die Wohnung zu lassen. Dass der Tabakrauch aus der Nachbarwohnung diese Funktion unzumutbar beeinträchtigt, ist offensichtlich.
Balkon: Thermische und laminare Luftbewegungen sowie Luftverwirbelungen sorgen dafür, dass das vom darunter oder daneben rauchenden Nachbarn erzeugte Schadstoffgemisch den Benutzern des Balkons selbst dann, wenn die Balkonverkleidung nach allen Seiten geschlossen ist, jeglichen Genuss nimmt. Als technische Maßnahme käme höchstens die Gesamtverglasung des Balkons in Betracht, die jedoch meist behördlicher oder der Genehmigung der Eigentümer bedarf. Ganz abgesehen davon würde eine Verglasung die Balkonfunktion ad absurdum führen.
Terrasse: Es bietet sich ebenso wie beim Balkon nur an, die Trennwände zum rauchenden Nachbarn zu erhöhen, notfalls bis zum Dach. Um den Lichteinfall und die Sicht sowie das Aussehen so gering wie möglich zu beeinträchtigen, ist die Verwendung durchsichtiger Materialien (z.B. Acrylglas) erforderlich.
Kosten: Grundsätzlich hat immer der Verursacher die Kosten zu tragen. Angesichts der ungefestigten Rechtslage beim Nichtraucherschutz in der Wohnung lohnt es sich bei geringen Kosten jedoch nicht, diese bei Gericht einzuklagen. Bei höheren Kosten und bei einer Mietwohnung sollte man rechtliche Schritte zumindest in Erwägung ziehen. Laut § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen."
Welche organisatorischen Regelungen bieten sich an?
Können technische Maßnahmen keine oder nur unzureichende Abhilfe schaffen, bieten sich organisatorische Regelungen an, z.B. Vereinbarungen über Lüftungs- und Nutzungszeiten. Denn Chancen auf mehr Nichtraucherschutz in der Wohnung hat rechtlich gesehen gegenwärtig nur, wer auf der Basis gegenseitiger Rücksichtnahme bereit ist, Kompromisse zu schließen. Deshalb gilt es zunächst zu versuchen, sich mit dem rauchenden Nachbarn gütlich zu einigen, evtl. unter Einschaltung des Vermieters oder des Hausverwalters.
Ein Kompromissvorschlag für geregelte Lüftungs- und Nutzungszeiten (Fenster bzw. Balkon, Terrasse) sollte immer das Ziel haben, vor Gericht bestehen zu können. Deshalb ist es sinnvoll, die 24 Stunden des Tages zu halbieren und auch dem rauchenden Nachbarn günstige Stunden anzubieten. Welche das sind, hängt von den Lebensgewohnheiten der beiden Parteien ab. Manche Menschen stehen morgens früh auf und gehen abends früh schlafen, andere kriechen nicht vor neun Uhr aus den Federn und legen sich nicht vor Mitternacht ins Bett, manche gehen immer zur selben Stunde zur Arbeit, andere haben Schichtdienst usw. Hier ein Beispiel aus einer erfolgreichen außergerichtlichen Einigung:
Balkon-Rauchzeiten Balkon-Nichtrauchzeiten Raucher-Lüftungszeiten
00:00 bis 06:30 Uhr
08:00 bis 09:00 Uhr
12:00 bis 14:00 Uhr
17:00 bis 18:00 Uhr
20:00 bis 00.00 Uhr
06:30 bis 08:00 Uhr
09:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
18:00 bis 20:00 Uhr
23:00 bis 24:00 Uhr
00:00 bis 07:00 Uhr
11:00 bis 13:00 Uhr
17:00 bis 18:00 Uhr
20:00 bis 21:00 Uhr
Für die Fensterlüftung können auch kürzere Zeiten vereinbart werden, da es dem Raucher durchaus zuzumuten ist, das Fenster nur zur gründlichen Beseitigung der von ihm verursachten übermäßigen Luftverschmutzung zu öffnen. Gibt es mehrere Fenster oder gar Fensterseiten, dürfte es bei Gericht auch durchsetzbar sein, dass die Lüftung auf bestimmte Fenster bzw. Fensterseiten beschränkt wird oder die Lüftungszeiten stärker begrenzt werden.
Welche psychischen Belastungen sind auszuhalten?
Für die meisten Nichtraucher kommt die Beeinträchtigung ihrer Wohnsituation überraschend. Gänzlich unvorbereitet erleben sie, wie in die Wohnung unter ihnen, in der jahrzehntelang Nichtraucher gewohnt haben, urplötzlich Raucher einziehen. Oder sie mieten eine Wohnung, die bei der Besichtigung keinem Tabakgestank ausgesetzt war, weil der Raucher darunter zufällig in Urlaub war. Oder sie kaufen sich eine neu gebaute Wohnung und erfahren erst nach dem Einzug, dass im Kaufpreis ein rauchender Nachbar inbegriffen war. Was ist dann zu tun?
Diese Frage muss jeder für sich beantworten. Gibt er sich von vornherein geschlagen oder ist er bereit zu kämpfen? Hat er überhaupt die finanziellen Mittel zum Kämpfen? Kann er mit dem möglichen Kompromiss leben? Ist er den mit dem Kampf verbundenen psychischen Belastungen gewachsen?
Wer nicht in der Lage und bereit ist zu kämpfen, dem bleiben nur zwei Möglichkeiten: entweder auszuziehen oder die Belastungen durch den rauchenden Nachbarn ohnmächtig hinzunehmen.
Wer kämpfen will, muss sich darauf einstellen, dass es ein langer Kampf werden kann, der in der Regel vor Gericht ausgefochten werden muss und ein finanzielles Risiko in sich birgt. Wer kämpfen will, muss sich darauf gefasst machen, Schikanen ausgesetzt zu werden. Wer kämpfen will, muss mit den gesundheitlichen Belastungen durch den Tabakrauch des Nachbarn unter Umständen ein, zwei oder gar drei und mehr Jahre leben können.
Aber nur wer kämpft, hat die Chance zu siegen.
Welche rechtlichen Schritte sind erforderlich?
1. Prüfen Sie zunächst, ob technische Maßnahmen die Rauchbelastung mindern können und führen Sie die für Sie zumutbaren Maßnahmen durch. Sprechen Sie über die aus Ihrer Sicht für Sie unzumutbaren Maßnahmen mit dem Vermieter bzw. - falls Sie Eigentümer sind - mit dem rauchenden Nachbarn über die Übernahme der Kosten.
2. Versuchen Sie zu einer gütlichen Einigung mit dem rauchenden Nachbarn zu kommen. Sorgen Sie dabei dafür, dass Sie alle Ihre Bemühungen beweisen können - entweder in Form von schriftlichen Unterlagen (Kopien) oder glaubhaften Zeugen.
3. Informieren Sie die NID über das bisherige Geschehen. Wenn die NID Möglichkeiten sieht, Ihnen zu helfen, wird dies geschehen. Eventuell erhalten Sie einen Ratschlag für die weitere Vorgehensweise, z.B. ob Sie über eine Mietminderung Druck auf den Vermieter ausüben sollen, ob ein Wohnungstausch bessere Chancen hat usw. Laut § 2 Abs. 2b ihrer Satzung kann die NID Mitgliedern Rechtsschutz in allen Nichtraucherschutz-Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gewähren. Dazu ist die NID im Einzelfall aber nur dann bereit, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind.
4. Wenn Sie zu keiner für Sie befriedigenden Lösung kommen, suchen Sie Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Mietrecht und/oder Nachbarrecht in Ihrer Gegend. Rufen Sie die Rechtsanwälte an (oder schreiben Sie) und fragen Sie sie nach ihrem Rauchverhalten (Raucher oder Nichtraucher). Letztere fragen Sie, ob sie hin und wieder selbst unter Passivrauchen leiden und ob sie Verständnis für das Anliegen der Nichtraucher aufbringen können. Und dann entscheiden Sie sich für einen Anwalt. Einen Anwalt können Sie auch schon bei den unter Punkt 1 genannten Schritten einschalten, insbesondere dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall haben.
Bei einer Zivilklage trägt der Verlierer alle Kosten. Mit welchen Kosten Sie in diesem Fall zu rechnen haben, können Sie sich im Internet z.B. unter http://www.justiz.bayern.de/olgn/gerkost/kosten_dimbeck.htm">http://www.justiz.bayern.de/olgn/gerkos ... imbeck.htm <!-- w --> berechnen lassen. Der Streitwert beträgt in der Regel zwei bis drei Monatsmieten. Bei einem Streitwert von 2.000 € entstehen - ohne Beweisaufnahme - Kosten in Höhe von rund 1.200 €.
Beispiel für ein Schreiben an einen rauchenden Nachbarn
Betreff: Regelung der Lüftungszeiten - Vorschlag einer außergerichtlichen Einigung
Sehr geehrte...
für das Zusammenleben der Menschen gilt nach gängiger Rechtsprechung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Gegenseitig heißt, dass jeder Mensch auf andere Menschen und deren Bedürfnisse Rücksicht nehmen muss. Das zeigt sich zum Beispiel darin, dass niemand zu jeder Tages- und Nachtzeit Klavier spielen oder jeden Tag auf dem Balkon grillen kann, wenn sich dadurch andere Menschen gestört fühlen. Deshalb sind auch Sie gehalten, die Auswirkungen Ihres Rauchens in Form von hochgiftigen Schadstoffemissionen zu begrenzen.
Der Tabakrauch strömt thermischen Regeln folgend im oberen Teil Ihres Fensters, das Sie fast ständig geöffnet lassen, hinaus und im unteren Teil meines Fensters hinein. Der in meine Wohnung eindringende Tabakrauch verursacht bei mir Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühl, Heiserkeit und Augenbindehautreizungen. Will ich dies vermeiden, muss ich mein Fenster ständig geschlossen halten. Der dadurch verminderte Luftaustausch führt aber zu einer Verschlechterung der Luftqualität mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Dass dies für mich unzumutbar ist, werden Sie sicher verstehen. Deshalb schlage ich Ihnen geregelte Lüftungszeiten vor. Dabei gehe ich davon aus, dass die 24 Stunden des Tages halbiert werden, so dass Sie und ich jeden Tag jeweils 12 Stunden Zeit haben, die eigene Wohnung zu lüften. Ich bin gerne bereit, mit Ihnen andere Lüftungszeiten zu vereinbaren, wenn Ihnen die vorgeschlagenen so nicht zusagen.
Sie lüften von
0:00 bis 7:00 Uhr
11:00 bis 13:00 Uhr
17:00 bis 18:00 Uhr
20:00 bis 21:00 Uhr
23:00 bis 24:00 Uhr
Bitte haben Sie Verständnis, wenn ich Sie auffordern muss, mir schriftlich bis spätestens xx.xx.xxxx mitzuteilen, ob Sie mit meinem Vorschlag einverstanden sind. Antworten Sie nicht, werde ich meinen Rechtsanwalt auf jeden Fall beauftragen, eine Klageschrift beim zuständigen Gericht einzureichen. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass die unterlegene Partei für sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten, die nach dem xx.xx.xxxx entstehen, aufkommen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Beim Rauchen auf dem Balkon könnte folgende Formulierung verwendet werden:
Betreff: Regelung des Rauchens auf dem Balkon - Vorschlag einer außergerichtlichen Einigung
....
Der Tabakrauch strömt thermischen Regeln folgend immer von unten nach oben und gelangt so auch auf meinen Balkon. Er verursacht bei mir Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühl, Heiserkeit und Augenbindehautreizungen. Will ich dies vermeiden, muss ich darauf verzichten, meinen Balkon zu benutzen.
Dass dies für mich unzumutbar ist, werden Sie sicher verstehen. Deshalb schlage ich Ihnen geregelte Zeiten für das Rauchen auf dem Balkon vor. Dabei gehe ich davon aus, dass die Zeit, in der der Balkon gewöhnlich genutzt werden kann, halbiert wird. Ich bin gerne bereit, mit Ihnen andere Rauchzeiten zu vereinbaren, wenn Ihnen die vorgeschlagenen so nicht zusagen.
Rauchzeiten
6:00 bis 8:00 Uhr
11:00 bis 13:00 Uhr
16:00 bis 18:00 Uhr
20:00 bis 22:00 Uhr
Weitere Textbausteine
Bei einer/einem links oder rechts unten gelegenen Raucher-Wohnung/Raucher-Balkon:
Der Tabakrauch strömt thermischen Regeln folgend immer von unten nach oben und gelangt durch Windversatz auch zum Fenster meiner Wohnung. Der Tabakrauch strömt thermischen Regeln folgend immer von unten nach oben und gelangt durch Windversatz auch auf meinen Balkon.
Bei einer links oder rechts gelegenen Raucher-Terrasse:
Der Tabakrauch strömt thermischen Regeln folgend immer von unten nach oben und gelangt durch Windversatz auch zu den Fenstern und zum Balkon des von mir und meiner Familie bewohnten Reihenhauses. Dabei kommt es u.a. zu einer Tabakrauchkonzentration unter dem Dachbereich. Zusätzlich gelangt der Tabakrauch durch Windversatz und Luftverwirbelungen auch zu meiner Terrasse. Dass dies für mich unzumutbar ist, werden Sie sicher verstehen. Wenn Sie nicht bereit sind, das Rauchen auf ganz bestimmte Zeiten zu beschränken, muss ich die Abtrennung zwischen unseren Reihenhäusern bis zum Dach erhöhen und Ihnen als Verursacher die Kosten in Rechnung stellen. Einer anderen, auch meine Belange berücksichtigenden Lösung stehe ich offen gegenüber.
Wer als Vermieter nur an Nichtraucher vermieten will,
sollte folgende Klausel in den Mietvertrag aufnehmen:
Tabakrauch kann für Nichtraucher zu einer Belästigung sowie zu einer Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit führen. Der Tabakrauch dringt über nicht völlig abzudichtende Türen, Kabel- und Rohrleitungen, Abluftkamine sowie über geöffnete Fenster in andere Wohnungen und in den Hausflur ein. Tabakrauchen auf dem Balkon führt dazu, dass der Aufenthalt auf den darüber liegenden Balkonen für Nichtraucher nicht ohne unzumutbare Belästigung möglich ist.
Um all dies zu vermeiden und den Hausfrieden zu wahren, ist der Mieter mit einem Verbot des Rauchens von Tabakprodukten in der Wohnung und auf dem Balkon einverstanden. Dieses Rauchverbot gilt für alle sich in der Wohnung aufhaltenden Personen. Der Mieter ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Verstöße gegen das Rauchverbot berechtigen den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrages.
Datum und Unterschrift des Mieters
Bitte beachten Sie, dass diese Klausel nur dann wirksam ist,
wenn sie von dem Mieter gesondert unterschrieben wird
Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. (NID)
Carl-von-Linde-Str. 11 - 85716 Unterschleißheim
Telefon 089 3171212 - Telefax 089 3174047 - E-Mail