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Gitarrensolo im Mietshaus
Eine einmalige, wenn auch erhebliche Ruhestörung durch das überlaute Spielen mit einer elektrischen Gitarre in einer Mietwohnung gibt dem Vermieter nicht das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Hierzu bedürfte es - so das Gericht - schon mehrerer gravierender Verstöße gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Urteil des AG Trier
8 C 49/02
Hausbesitzer Zeitung Heft 15/2003, Seite 13